Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
sprechend soll es einer Aktiengesellschaft möglich sein, Aktien auch als DLT-Wertrechte nach Art. 973d VE-OR auszugeben, wie es dies bei der Ausgabe eines Wertpapiers der Fall ist.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass seitens von Aktiengesellschaften, welche Aktien als elektronische Wertrechte gemäss Art. 973d VE-OR mittels der DLT ausgeben werden, sämtliche gesellschaftsrechtlichen Vorschriften und Vorgaben vollumfänglich eingehalten werden müssen. Hierbei ist insbesondere auch den künftigen rechtlichen Entwicklungen wie beispielsweise den geplanten Gesetzesänderungen aufgrund der Empfehlungen des Globalen Forums sowie von FATF/GAFI Rechnung zu tragen.19
3.1.3 Vorgeschlagene Änderung der Vorschriften über Warenpapiere
Nach verbreiteter Definition handelt es sich bei einem Warenpapier um eine «wertpapiermässige Empfangsbestätigung für erhaltene, fremde Sachen, mit Verpflichtung, die Sache nur dem legitimierten Papierinhaber wieder herauszugeben.»20 Dennoch kann mit Übergabe der Warenpapiere das Eigentum an der Ware übergehen, da mit der Übertragung des Warenpapiers auch der mittelbare Besitz an der Ware übertragen wird.21 Die Warenpapiere bieten ein mögliches Anwendungsfeld für DLT-Lösungen in der Zukunft und sollten von der neuen Regelung mitumfasst werden.
3.1.4 Keine Auswirkungen auf intermediärverwahrte Wertpapiere und Wertrechte
Das BEG ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten und regelt die zentrale Verwahrung sowie die Übertragung von Wertpapieren und Wertrechten durch Verwahrungsstellen.22 Als Verwahrungsstellen kommen gemäss abschliessender gesetzlicher Aufzählung Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Zentralverwahrer, die SNB, die schweizerische Post sowie ausländische Finanzintermediäre, welche im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Effektenkonten führen, in Frage.23
Bucheffekten entstehen mit der Hinterlegung von Wertpapieren zur Sammelverwahrung bei einer Verwahrungsstelle und deren Gutschrift in einem oder mehreren Effektenkonten24, mit der Hinterlegung von Globalurkunden bei einer Verwahrungsstelle und deren Gutschrift in einem oder mehreren Effektenkonten25 oder aber mit der Eintragung von Wertrechten gemäss Artikel 973c OR im Hauptregister einer Verwahrungsstelle und deren Gutschrift in einem oder mehreren Effektenkonten.26 Für jede Emission von Wertrechten muss dabei eine einzige Verwahrungsstelle im Sinne von Artikel 4 BEG das Hauptregister führen.27 Wie der Bundesrat in seinem Bericht vom
19 Botschaft zur Umsetzung der Empfehlungen des Globalen Forums, 279 ff.
20 Oftinger/Bär 1981: Art. 902 N 4; weiter Christen/Hauck 2012: Art. 1153–1155 OR N 1; Ernst 2016: Art. 925 ZGB N 2.
21 Vgl. Ernst 2016: Art. 925 ZGB N 3; DLT-Bericht: 58.
22 Art. 1 Abs. 1 BEG
23 Art. 4 BEG
24 Art. 6 Abs. 1 Bst. a BEG
25 Art. 6 Abs. 1 Bst. b BEG
26 Art. 6 Abs. 1 Bst. c BEG
27 Art. 6 Abs. 2 BEG