Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Umständen gleich wichtig oder sogar noch wichtiger sein können als körperliche Gegenstände. Hinzu kommt, dass die Daten in vielen Fällen keinen objektiven Vermögenswert haben und deshalb nicht pfändbar im Sinne des SchKG sind. Eine Herausgabe solcher Daten ist dann im SchKG gar nicht geregelt, was zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führt. Verweigert die Konkursverwaltung die Herausgabe der Daten, besteht kein gesetzlicher Anspruch, um eine Herausgabe durchzusetzen.
Als Beispiele werden in diesem Zusammenhang Daten eines Unternehmens genannt, die bei einem Cloud-Provider abgelegt sind und auf die im Falle eines Konkurses des Providers nicht mehr zugegriffen werden kann, beispielsweise eine Kundendatei oder eine Buchhaltung. Aber auch im privaten Bereich kann sich ein entsprechendes Bedürfnis ergeben, beispielsweise, wenn jemand seine privaten Fotos bei einem Dienstleister abgelegt hat, der in Konkurs fällt. In all diesen Fällen kann der Zugang zu den Daten durch die Konkurseröffnung verschlossen sein, namentlich, weil die Konkursverwaltung die Server nicht mehr laufen lässt.
Der Bundesrat erachtet es unter diesen Umständen als angebracht, dass eine rechtliche Grundlage geschaffen wird, mit der sich die berechtigte Person einen Zugang zu den Daten verschaffen kann. Um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, sollte sich dieser Herausgabeanspruch nicht auf pfändbare (Vermögenswerte) Rechte beschränken, sondern sämtliche Daten umfassen. Damit werden auch Gegenstände oder Rechte erfasst, die nicht verwertbar sind, weil sie keinen objektiven Vermögenswert aufweisen, beispielsweise Zugangsdaten (Passwörter) oder eine Buchhaltung eines Unternehmens.
Andererseits ermöglicht ein derartiger Anspruch auf einen Datenzugang wie festgehalten auch eine Herausgabe von Zugangsdaten und Passwörtern. Gerade in den Fällen, in denen die Konkursmasse keinen Gewahrsam über die kryptobasierten Vermögenswerte innehält, ihre Mitwirkung aber für eine Verfügung über die Vermögenswerte notwendig ist, weil sie bestimmte Passwörter hat, kann die Herausgabe der Token unter Umständen nicht über den Anspruch auf Herausgabe der Vermögenswerte, sondern ausschliesslich auf diesem Weg abgewickelt werden.
3.2.3 Anpassung der KOV
Für die Umsetzung der neuen Bestimmungen im SchKG werden in einem nächsten Schritt auch die relevanten Bestimmungen der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter43 (Art. 45 ff.) nachzuführen sein. Die entsprechenden Vorarbeiten sind bereits im Gang.
43Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter vom 13. Juli 1911 (KOV), SR