Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Wertrecht erwirbt, soll in diesem Erwerb geschützt werden, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die veräussernde Partei gar nicht über das DLT-Wertrecht verfügen durfte. Auch sollen allfällige Einreden, die dem Recht entgegenstehen, nur beschränkt zum Tragen kommen können. Das Register übernimmt somit die Verkehrsschutzfunktion eines Wertpapiers öffentlichen Glaubens.
Das Register muss durch seine Funktionsweise und Sicherheit in der Lage sein, die Rechtslage korrekt abzubilden. Die technische Umsetzung dieser Vorgaben wird der Praxis überlassen. Da der Impuls zur Registrierung in der Regel vom Schuldner ausgehen wird, wird ihm mit einer Haftungsnorm die Pflicht zugewiesen, die Erwerber eines DLT-Wertrechts über die Funktionsweise des gewählten Registers zu informieren und für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben einzustehen. Der Bundesrat behält sich vor, in einer Verordnung bestimmte Anforderungen an verteilte elektronische Register aufzustellen, wobei die Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen im Zivilrecht im Rahmen des üblichen zivilrechtlichen Verfahrens stattfinden würde und hierzu keine neue Behördenaufgabe geschaffen werden soll.
Die Wirkungen eines DLT-Wertrechts werden denjenigen eines Wertpapiers öffentlichen Glaubens nachgebildet. Neben dem allgemeinen Wertpapierrecht sind punktuelle Anpassungen bei zwei speziell geregelten Kategorien von Wertpapieren erforderlich: den Aktien und den Warenpapieren. Auch diese Wertpapierkategorien sollen künftig in verteilten elektronischen Registern abgebildet werden können, jedoch unter Beibehaltung der für diese Wertpapierkategorien geltenden Spezialbestimmungen.
Mit der Änderung im Wertpapierrecht wird nur die rechtsgeschäftliche Übertragung von DLT-Wertrechten geregelt. Die Modalitäten eines Rechtserwerbs aus anderem Rechtsgrund (z.B. durch Universalsukzession in einem Erbgang) bleiben davon unberührt.
3.1.2 Vorgeschlagene Änderung des Aktienrechts
Unter dem Begriff «Aktie» versteht man nicht nur die Mitgliedschaft, also der Inbegriff der Rechte und Pflichten eines Aktionärs, sondern auch die Urkunde, in welcher die Rechte des Aktionärs verbrieft sind. Bekanntlich braucht eine Verurkundung nicht in einem Wertpapier zu erfolgen, sondern es genügt die Ausgabe einer gewöhnlichen Beweisurkunde. Oft werden Aktien aber – und davon geht der Gesetzgeber bislang aus – in die Form eines Wertpapiers gekleidet, ohne dass es hierfür einer statutarischen Grundlage bedarf. Der Tendenz zur papierlosen Gesellschaft ist der Gesetzgeber gefolgt und hat per 1. Januar 2010 zusammen mit dem Bucheffektengesetz (BEG)17 die Bestimmungen von Art. 973a–973c OR geschaffen, welche die Sammelverwahrung von Wertpapieren, Globalurkunden (Zertifikate über eine Vielzahl von Einzeltiteln) und Wertrechten vorsehen. Bei den letzteren handelt es sich um Rechte, welchen die gleiche Funktion wie Wertpapiere zukommt.18 Die Tendenz zur Entmaterialisierung hat sich mit dem Aufkommen der Distributed Ledger-Technologie noch verstärkt. Diese neue Technologie erlaubt es insbesondere, Transaktionen von Token, d.h. den künftigen DLT-Wertrechten gemäss Art. 973d VE-OR, zu dokumentieren. Dement-
17 SR 957.1
18 Vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe 2018: § 16 N 385 ff.