Vorlage Abkommen

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

(c) «Übergangsregelung» bezeichnet eine Regelung, während der das FZA für das Vereinigte Königreich weiterhin gilt.

(d) «Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs» bezeichnet Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gemäss der Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs über die Bestimmung des Begriffs «Staatsangehörige» vom 31. Dezember 19821 zusammen mit der Erklärung Nr. 63 zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon2 angenommen hat.

Artikel 3

Räumlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten einerseits für das Vereinigte Königreich und Gibraltar und andererseits für die Schweiz.

Artikel 4

Methoden und Grundsätze betreffend die Wirkung, die Durchführung und die Anwendung dieses Abkommens

1. Die Parteien verpflichten sich, ab dem festgelegten Stichtag die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden oder den Bestimmungen dieses Abkommens Wirkung zu verleihen und insbesondere die Ansprüche von Schweizer Staatsangehörigen und von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sowie ihrer jeweiligen Familienangehörigen aus dem Abkommen zu gewährleisten.

2. Den unter dieses Abkommen fallenden Personen werden die darin vorgesehenen Rechte auf Lebenszeit eingeräumt, ausser wenn sie die in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.

3. Dieses Abkommen steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die sowohl Schweizer Staatsangehörigen als auch Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sowie ihren jeweiligen Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entgegen.

4. Bei der Auslegung und Anwendung von innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Abkommens und der damit verbundenen Ansprüche tragen die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Parteien diesem Abkommen angemessen Rechnung.

5. Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf das FZA und darin enthaltene unionsrechtliche Begriffe beziehen, sind in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 FZA auszulegen.

1 ABl. C 23, 28.1.1983, S. 1

2 ABl. C 306, 17.12.2007, S. 270