Vorlage Abkommen

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten

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Artikel 4a

Treu und Glauben

Die Parteien achten und unterstützen sich gegenseitig nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

Sie treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben. Sie unterlassen alle Massnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.

Artikel 5

Bezugnahmen auf das FZA

1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind sämtliche Bezugnahmen auf das FZA in diesem Abkommen als Bezugnahmen auf das FZA, wie es unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag anwendbar war, zu verstehen.

2. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind sämtliche Bezugnahmen auf das Unionsrecht oder auf unionsrechtliche Bestimmungen in diesem Abkommen als Bezugnahmen auf die im FZA enthaltenen und für die Vertragsparteien des FZA geltenden Gesetze oder Bestimmungen, wie sie unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag anwendbar waren, zu verstehen.

Artikel 5a

Bezugnahme auf Mitgliedstaaten

Für die Zwecke dieses Abkommens sind sämtliche Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten und zuständige Behörden in Bestimmungen des FZA, die durch dieses Abkommen zur Anwendung gebracht werden, einschliesslich des Vereinigten Königreichs und seiner zuständigen Behörden zu verstehen.

Artikel 6

Gemischter Ausschuss

1. Es wird ein aus Vertretern der Parteien bestehender Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung, die ordnungsgemässe Anwendung und die Überwachung dieses Abkommens verantwortlich ist. Er befasst sich insbesondere mit Teil Drei dieses Abkommens und überprüft regelmässig das Funktionieren dieses Teils. Zu diesen Zwecken gibt er gegebenenfalls Empfehlungen ab und fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Der Gemischte Ausschuss beschliesst einvernehmlich.

2. Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Parteien regelmässig Informationen aus und führen auf Verlangen einer der Parteien Konsultationen im Gemischten Ausschuss.