Vorlage Abkommen
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten
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(b) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vor dem festgelegten Stichtag ihr Recht auf Aufenthalt in der Schweiz nach dem FZA ausgeübt haben und sich auch weiterhin dort aufhalten;
(c) Schweizer Staatsangehörige, die vor dem festgelegten Stichtag ihre Rechte als Grenzgängerin oder Grenzgänger im Vereinigten Königreich nach dem FZA ausgeübt haben und diese auch danach ausüben;
(d) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vor dem festgelegten Stichtag ihre Rechte als Grenzgängerin oder Grenzgänger in der Schweiz nach dem FZA ausgeübt haben und diese auch danach ausüben;
(e) Familienangehörige der in den Unterabsätzen a und b genannten Personen, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
i) sie hielten sich vor dem festgelegten Stichtag nach dem FZA im Aufnahmestaat und halten sich auch weiterhin dort auf;
ii) sie waren mit einer Person nach den Unterabsätzen a–b direkt verwandt und hielten sich vor dem festgelegten Stichtag ausserhalb des Aufnahmestaats auf, und erfüllen die Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsätze a–c von Artikel 3 von Anhang I zum FZA zum Zeitpunkt in dem sie gemäss diesem Teil Aufenthalt nehmen möchten, um zu einer Person nach den Unterabsätzen a–b dieses Absatzes zu ziehen;
iii) sie wurden, im oder ausserhalb des Aufnahmestaats, am oder nach dem festgelegten Stichtag durch Geburt oder auf andere Weise das Kind einer Person nach den Unterabsätzen a–b, und erfüllen die Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz a oder c von Artikel 3 von Anhang I zum FZA zum Zeitpunkt in dem sie gemäss diesem Teil Aufenthalt nehmen möchten, um zu einer Person nach den Unterabsätzen a–b dieses Absatzes zu ziehen;
iv) sie werden innerhalb von fünf Jahren nach dem festgelegten Stichtag der Ehegatte einer Person nach den Unterabsätzen a–b, sofern sie vor dem Ende dieses Zeitraums gemäss diesem Teil Aufenthalt nehmen möchten, um zu einer Person nach den Unterabsätzen a–b dieses Absatzes zu ziehen;
(f) Dienstleistungserbringende in dem in den Artikeln 23 und 24 festgelegten Umfang.
2. Familienangehörige, die unter Artikel 3 Absatz 2 von Anhang I zum FZA fallen, und nicht unter die Unterabsätze a–c derselben Bestimmung, deren Aufnahme die Schweiz oder das Vereinigte Königreich vor dem festgelegten Stichtag gemäss der Bestimmung des FZA begünstigt hat, behalten ihr Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat