Vorlage Abkommen
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten
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3. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen.
5. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sachverständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
6. Die Parteien können den Gemischten Ausschuss mit allen Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens befassen.
7. Der Gemischte Ausschuss kann die Streitigkeit beilegen. Dem Gemischten Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck prüft der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens.
Artikel 7
Nichtdiskriminierung
Die Staatsangehörigen einer Partei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
Artikel 8
Beschwerderecht
Artikel 11 des FZA gilt für alle Beschlüsse der zuständigen Behörden der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs bezüglich der Anwendung und Durchführung dieses Abkommens.
TEIL ZWEI Rechte betreffend Anhang I
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 9
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(a) «Familienangehörige» bedeutet Familienangehörige von Schweizer Staatsangehörigen oder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs gemäss Artikel 3 Absatz 2 von Anhang I zum FZA, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.