Vorlage Abkommen

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten

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(b) «Grenzgänger» bedeutet Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Staats, der vor dem festgelegten Stichtag ein Vertragsstaat des FZA war, und die im Vereinigten Königreich beziehungsweise in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnort zurückkehren.

(c) «Aufnahmestaat» bedeutet:

(i) in Bezug auf Schweizer Staatsangehörige das Vereinigte Königreich, wenn sie dort ihr Aufenthaltsrecht nach dem FZA vor dem festgelegten Stichtag ausgeübt haben und sich weiterhin dort aufhalten;

(ii) in Bezug auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs die Schweiz, wenn sie dort ihr Aufenthaltsrecht nach dem FZA vor dem festgelegten Stichtag ausgeübt haben und sich weiterhin dort aufhalten.

(d) «Dienstleistungserbringende» bedeutet:

(i) Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die im Hoheitsgebiet der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs niedergelassen sind und eine Dienstleistung im Hoheitsgebiet der anderen Partei erbringen; und

(ii) Arbeitnehmende, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die in den regulären Arbeitsmarkt der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs integriert sind und von ihrem gemäss Artikel 18 von Anhang I zum FZA in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich niedergelassenen Arbeitgeber zwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Hoheitsgebiet der anderen Partei entsandt werden

(e) «Beschäftigungsstaat» bedeutet:

(i) in Bezug auf Schweizer Staatsangehörige das Vereinigte Königreich, wenn sie dort vor dem festgelegten Stichtag als Grenzgängerin oder Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und diese auch danach fortführen;

(ii) in Bezug auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs die Schweiz, wenn sie dort vor dem festgelegten Stichtag als Grenzgängerin oder Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und diese auch danach fortführen.

Artikel 10

Persönlicher Geltungsbereich

1. Unbeschadet der Teile Drei und Vier gilt dieser Teil für folgende Personen:

(a) Schweizer Staatsangehörige, die vor dem festgelegten Stichtag ihr Recht auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich nach dem FZA ausgeübt haben und sich auch weiterhin dort aufhalten;