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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten

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Anhang 9 (Art. 46 Abs. 1 und 46c Abs. 3)

Titel Anhang 9

Berechnung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS

Ziff. 1.5

1.5 Beim Einsatz von Gasen, die aus Prozessen herrühren und einen wesentli-

chen Anteil an unvollständig oxidiertem Kohlenstoff aufweisen (Restgase), erfolgt eine zusätzliche kostenlose Zuteilung zum Ausgleich für höhere CO2- Emissionen und niedrigere Effizienz der Nutzung von Restgasen im Vergleich zu Erdgas. Diese Zuteilung erfolgt nur, wenn das Restgas ausserhalb eines Zuteilungselements mit Produktbenchmark anfällt und innerhalb der Anlage im EHS zur Erzeugung von messbarer oder nicht messbarer Wärme oder für die Produktion von Strom verwendet wird.

Ziff. 3.2

3.2 Liefert ein Betreiber einer Anlage Wärme an Dritte, so ist der Anpassungs-

faktor des Wärmebezügers massgebend.

Ziff. 4.1

4.1 Für indirekte Emissionen aus verwendetem Strom werden keine kostenlosen

Emissionsrechte zugeteilt. Bei Benchmarks von Produktionsprozessen, die sowohl mit Brennstoffen als auch mit Strom betrieben werden können, wird für die indirekten Emissionen aus dem verwendeten Strom 0,465 t CO2 pro MWh abgezogen.

Die Menge der jährlich kostenlos zugeteilten Emissionsrechte wird in diesen Fällen wie folgt berechnet:

Zuteilungi = (Edirekt / (Edirekt + Eindirekt)) * BM * AR * AFi * SKFi

Zuteilungi Zuteilung im Jahr i

Edirekt Direkte Emissionen innerhalb des entsprechenden Zuteilungselements mit Produktbenchmark in der gewählten Bezugsperiode. Darin enthalten sind die Emissionen aus der innerhalb des Zuteilungselements konsumierten Wärme, die direkt von anderen Anlagen im EHS bezogen wurde.

Eindirekt Indirekte Emissionen aus der innerhalb des entsprechenden Zuteilungselements mit Produktbenchmark konsu-