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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten

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Anhang 14 (Art. 46d Abs. 1 und 2, 51 Abs. 1, 2 und 4, 52 Abs. 1, 6 und 7, 53 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 2 sowie 130 Abs. 1)

Zuständige Behörde für EHS-Teilnehmer

1 Betreiber von Anlagen

Für Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen, ist das BAFU die zuständige Behörde.

2 Betreiber von Luftfahrzeugen

2.1 Für Betreiber von Luftfahrzeugen, die zur Teilnahme am EHS verpflichtet

sind, ergibt sich der für deren Verwaltung zuständige Staat aus der Verordnung (EG) Nr. 748/200918.

2.2 Massgebend für die Verwaltung von Betreibern von Luftfahrzeugen ist:

a. welcher Staat die Betriebsgenehmigung erteilt hat; oder

b. der im Vergleich zu den anderen Staaten höchste zugeordnete Schätzwert für CO2-Emissionen des jeweiligen Luftfahrzeugbetreibers.

2.3 Bei einer Verwaltung durch die Schweiz ist das BAFU die zuständige Be-

hörde.

18 Siehe Fussnote zu Art. 135 Bst. f.