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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten
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Anhang 13 (Art. 46d)
Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen
1. Betreiber von Luftfahrzeugen sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn sie folgende Flüge durchführen:
a. Inlandflüge in der Schweiz;
b. Flüge von der Schweiz in die Mitgliedstaaten des EWR.
2. Ausgenommen sind:
a. Flüge, die ausschliesslich zur Beförderung von in offizieller Mission be-
findlichen Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staatschefinnen und -chefs, Regierungschefinnen und -chefs und von zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;
b. Militär-, Zoll- und Polizeiflüge;
c. Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungsflugeinsätzen, Lösch-
flüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen;
d. Flüge, die ausschliesslich nach Sichtflugregeln im Sinne von Anhang 2
des Übereinkommens vom 7. Dezember 194417 über die internationale Zivilluftfahrt durchgeführt werden;
e. Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne geplante Zwischenlandung wie-
der zum Ausgangsort zurückkehrt;
f. Übungsflüge, die ausschliesslich zum Erwerb oder Erhalt einer Piloten-
lizenz oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist und die Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;
g. Flüge, die ausschliesslich der wissenschaftlichen Forschung dienen;
h. Flüge, die ausschliesslich der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von
Luftfahrzeugen oder Bord- und Bodenausrüstung dienen;
i. Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von
weniger als 5700 kg;
j. Flüge, die von kommerziellen Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt wer-
den, die in jedem von drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen weniger als 243 Flüge nach Ziffer 1 durchführen oder deren jährliche Gesamtemissionen weniger als 10 000 Tonnen CO2 betragen;
17 SR 0.748.0