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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten

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k. Flüge, die von nicht kommerziellen Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, sofern die jährlichen Gesamtemissionen der Flüge nach Ziffer 1 dieser Betreiber weniger als 1 000 Tonnen CO2 betragen;

l. Flüge von der Schweiz zu einem Flugplatz in folgende Gebiete:

1. Guadeloupe

2. Französisch-Guayana

3. Martinique

4. Mayotte

5. Réunion

6. Saint-Martin

7. Azoren

8. Madeira

9. Kanarische Inseln.

3. Die Ausnahmeregeln nach Ziffer 2 Buchstaben j und k gelten nicht für Luftfahr-

zeugbetreiber, die dem europäischen EHS unterstellt sind.

4. Für die Zuordnung der Flüge zu den Viermonatszeiträumen nach Ziffer 2 Buch-

stabe j ist die örtliche Startzeit jedes Flugs massgebend.