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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten
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k. Flüge, die von nicht kommerziellen Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, sofern die jährlichen Gesamtemissionen der Flüge nach Ziffer 1 dieser Betreiber weniger als 1 000 Tonnen CO2 betragen;
l. Flüge von der Schweiz zu einem Flugplatz in folgende Gebiete:
1. Guadeloupe
2. Französisch-Guayana
3. Martinique
4. Mayotte
5. Réunion
6. Saint-Martin
7. Azoren
8. Madeira
9. Kanarische Inseln.
3. Die Ausnahmeregeln nach Ziffer 2 Buchstaben j und k gelten nicht für Luftfahr-
zeugbetreiber, die dem europäischen EHS unterstellt sind.
4. Für die Zuordnung der Flüge zu den Viermonatszeiträumen nach Ziffer 2 Buch-
stabe j ist die örtliche Startzeit jedes Flugs massgebend.