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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten
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er hat sich zu einer Verminderung der Treibhausgasemissionen nach Artikel 31 Absatz 1 des CO2-Gesetzes verpflichtet.
3Steigen die Treibhausgasemissionen der Anlagen während eines Jahres auf mehr als 25 000 Tonnen CO2eq, so muss deren Betreiber ab Beginn des Folgejahres am EHS teilnehmen.
Art. 42 Abs. 1 Bst. a und b, Abs. 2, 2bisund 3 Bst. b und c
1Ein Betreiber von Anlagen kann auf Gesuch am EHS teilnehmen, wenn:
a. er eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt; und
b. die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Anlagen dabei mindestens 10 Megawatt (MW) beträgt.
2Ein Betreiber von Anlagen, der neu die Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, muss das Gesuch spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt einreichen.
2bisEin Betreiber von Anlagen, der sein Gesuch trotz Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 2 zurückzieht, hat erneut die Möglichkeit, ein Gesuch um Teilnahme einzureichen, wenn sich die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Anlagen seit dem letzten Gesuch um mindestens 10 Prozent erhöht hat. Das Gesuch ist spätestens sechs Monate nach der Erhöhung einzureichen.
3Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
b. die in den Anlagen installierten Feuerungswärmeleistungen;
c. die von den Anlagen ausgestossenen Treibhausgase der vergangenen drei Jahre.
Art. 43 Sachüberschrift, Abs. 1, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3
Nicht berücksichtigte Anlagen
1Bei der Festlegung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 oder 2biserfüllt sind, sowie bei der Berechnung der Menge der Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate, die der Betreiber von Anlagen dem Bund jährlich abgeben muss, werden Anlagen in Spitälern nicht berücksichtigt.
2Der Betreiber von Anlagen kann beantragen, dass zudem folgende Anlagen nicht berücksichtigt werden:
3Für Brennstoffe, die in nicht berücksichtigten Anlagen verwendet werden, wird die CO2-Abgabe nicht zurückerstattet.
Art. 43a Austritt
Ein Betreiber von Anlagen, der die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 dauerhaft nicht mehr erfüllt, kann bis zum 1. Juni beantragen, dass er mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres nicht mehr am EHS teilnimmt.