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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten

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Art. 44 Verfügung

Das BAFU entscheidet über die Teilnahme von Betreibern von Anlagen am EHS und über die Nichtberücksichtigung von Anlagen nach Artikel 43 durch Verfügung.

Gliederungstitel vor Artikel 45

Aufgehoben

Art. 45 Maximal zur Verfügung stehende Menge an Emissionsrechten

1Das BAFU berechnet die jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte nach Anhang 8.

2Es behält jährlich 5 Prozent dieser Emissionsrechte zurück, um sie Betreibern von Anlagen, die neu am EHS teilnehmen, und bereits am EHS teilnehmenden Betreibern von Anlagen mit einer wesentlichen Kapazitätserweiterung nach Artikel 46c zugänglich zu machen.

Art. 46 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten

1Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilen sind, basierend auf den Benchmarks und Anpassungsfaktoren nach Anhang 9. Es berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.

2Überschreitet die Gesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte die maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte abzüglich der Reserve nach Artikel 45 Absatz 2, so kürzt das BAFU die den einzelnen Betreibern von Anlagen zugeteilte Menge anteilsmässig.

Art. 46a Sachüberschrift, Abs. 1 und 3

Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen, die neu am EHS teilnehmen

1Ein Betreiber von Anlagen, der nach dem 1. Januar 2013 neu am EHS teilnimmt, erhält ab dem Zeitpunkt der Teilnahme am EHS eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten aus der Reserve nach Artikel 45 Absatz 2.

3Erfolgt die Teilnahme des Betreibers von Anlagen am EHS nach einem Anbau von Anlagen oder nach einer physischen Kapazitätserweiterung, so richtet sich die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten nach den Artikeln 46 und 46c.

Art. 46b Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz

1Die Menge der einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird ab Beginn des Folgejahres reduziert, wenn: