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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten
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Art. 46e Maximal zur Verfügung stehende Menge an Emissionsrechten
1Das BAFU berechnet die jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge an Emissionsrechten für Luftfahrzeuge nach Anhang 15 Ziffer 2.
2Es behält jährlich eine angemessene Menge gemäss Anhang 15 Ziffer 2 dieser Emissionsrechte zurück, um sie neuen und wachstumsstarken Luftfahrzeugbetreibern zugänglich zu machen.
Art. 46f Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten
1Für Luftfahrzeugbetreiber nach Artikel 46d Absatz 1, die einen Tonnenkilometer-Monitoringbericht nach der Verordnung vom 2. Juni 20174 über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken eingereicht haben, berechnet das BAFU die für die kostenlose Zuteilung zur Verfügung stehende Menge an Emissionsrechten nach Anhang 15 Ziffer 2.
2Es berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber jährlich kostenlos zuzuteilen sind, nach Anhang 15 Ziffer 3.
3Ein Luftfahrzeugbetreiber nach Artikel 46d Absatz 1, der in einem bestimmten Jahr keine Flüge nach Anhang 13 ausführt, muss die für dieses Jahr kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bis zum 31. März des Folgejahres an die zuständige Behörde nach Anhang 14 zurückgeben. Die zurückgegebenen Emissionsrechte werden gelöscht.
4Emissionsrechte, die nicht kostenlos zugeteilt werden können, werden gelöscht.
Gliederungstitel vor Artikel 47
1b. Abschnitt: Versteigerung von Emissionsrechten
Art. 47 Berechtigung zur Teilnahme
Zur Teilnahme an der Versteigerung berechtigt sind Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz und der Europäischen Union sowie die in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), sofern sie über ein Konto nach Artikel 57 verfügen.
Art. 48 Durchführung der Versteigerung
1Das BAFU versteigert regelmässig:
a. höchstens zehn Prozent der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte für Anlagen nach Artikel 45 Absatz 1 des Vorjahres;
b. fünfzehn Prozent der jährlich maximal zur Verfügung stehenden Emissionsrechte für Luftfahrzeuge nach Anhang 15 Ziffer 2.
2Das BAFU kann die Versteigerung ohne Zuschlagserteilung abbrechen, wenn:
a. Verdacht auf Wettbewerbsabreden oder auf unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Versteigerungsteilnehmer besteht;
4 SR 641.714.11