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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten

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a. eine physische Änderung einer Anlage zu einer Verringerung um mindestens 10 Prozent der installierten Kapazität einer für die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte massgeblichen Einheit (Zuteilungselement) führt; ausgenommen sind physische Änderungen, die ausschliesslich der Verminderung der Treibhausgasemissionen dienen;

b. der Betrieb der Anlagen eingestellt wird.

2Bei Teilschliessungen wird die Menge der jährlich einem Betreiber von Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte ab Beginn des Folgejahres wie folgt reduziert:

Art. 46c Abs. 1, 3 und 4

1Die Menge der einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird erhöht, wenn eine physische Änderung einer Anlage oder ein Anbau einer neuen Anlage zu einer Erweiterung um mindestens 10 Prozent der installierten Kapazität eines Zuteilungselements führt.

3Entsteht durch eine physische Änderung einer Anlage oder durch einen Anbau einer neuen Anlage ein neues Zuteilungselement, so werden dem Betreiber von Anlagen in der Zeit zwischen der physischen Inbetriebnahme und der Aufnahme des Normalbetriebs Emissionsrechte nach Massgabe der ausgestossenen Treibhausgasemissionen und unter Anwendung der Anpassungsfaktoren nach Anhang 9 zugeteilt. Für die Produktion von Strom werden keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt.

4Wird der Betrieb von Anlagen nach einer Teilschliessung nach Artikel 46b Absatz 2 wieder hochgefahren, so wird die kostenlose Zuteilung ab dem Folgejahr entsprechend angepasst.

Gliederungseinheit nach Art. 46c

1a. Abschnitt: Betreiber von Luftfahrzeugen

Art. 46d Zur Teilnahme verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen

1Ein Betreiber von Luftfahrzeugen nach Anhang der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (Luftfahrzeugbetreiber) ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn er Flüge nach Anhang 13 durchführt.

2Ein Luftfahrzeugbetreiber, der zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, meldet sich unverzüglich bei der zuständigen Behörde nach Anhang 14.

3Kann der Betreiber nicht festgestellt werden, so gilt der Halter und subsidiär der Eigentümer des Luftfahrzeugs als Luftfahrzeugbetreiber.

4Das BAFU kann verlangen, dass ein Luftfahrzeugbetreiber ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet.