Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 46 Seiten

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Die Sicherheitsaufsicht dient hier anders als im Bereich der Eisenbahnen und Seilbahnen nur dem Schutz der Allgemeinheit und der Arbeitnehmer, nicht aber dem Schutz von Reisenden. Dabei steht der Schutz der Sicherheit von Personen (Arbeitnehmern) gegenüber dem Schutz von Gütern im Vordergrund.

Art. 34 Melde- und Mitwirkungspflicht

Die Bestimmung ist in Anlehnung an Artikel 24 SebG formuliert.

Art. 35 Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen

Die Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 15 EBG.

Art. 36 Datenbearbeitung durch das BAV

Die Bestimmung entspricht Artikel 53 Absatz 1 sowie Absatz 3 bis 5 PBG.

Absatz 2: Es geht um Daten zur Verkehrsplanung auf Schiene und Strasse, nicht darum, dass der Bund den unterirdischen Gütertransport planen möchte.

Art. 37 Datenbearbeitung durch die Unternehmen

Es finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) über die Datenbearbeitung durch private Personen Anwendung, da es sich bei der Beförderung von Gütern nicht um eine öffentliche Aufgabe des Bundes im Sinne von Artikel 3 Bst. h DSG handelt.

Dass die Kantone die Einräumung des Rechts zur Nutzung des Untergrunds (im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens) z.B. von der Bedingung abhängig machen können, dass ihnen der Bewilligungsinhaber geologische Informationen zur Verfügung stellt, ergibt sich aus dem kantonalen Recht zur Nutzung des Untergrunds und bedarf daher keiner zusätzlichen Rechtsgrundlage.

Art. 38 Übertretungen

Die Bestimmung ist in Anlehnung an Artikel 86 Absätze 2 und 3 EBG formuliert. Eine Regelung entsprechend Artikel 86 Absatz 1 EBG ist nicht erforderlich, da die unterirdischen Gütertransportanlagen wie jede andere Fabrik durch Art. 186 StGB (Hausfriedensbruch) vor unbefugtem Eindringen geschützt sind.

Art. 39 Widerhandlungen gegen Bau- und Betriebsvorschriften

Die Bestimmung ist in Anlehnung an Artikel 86a EBG formuliert.