Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 46 Seiten
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Art. 25 Rückbau
Die Bestimmung ist entsprechend Artikel 19 SebG formuliert.
Absatz 1: Adressat der Rückbauverpflichtung ist der Eigentümer. Gerade an der Erdoberfläche mit attraktivem Land ist dies zweckmässig, um die Verpflichtung dauerhaft sicherzustellen.
Absatz 2: Als Sicherheiten kommen die in Artikel 49 Finanzhaushaltsverordnung (SR 611.01) genannten Instrumente in Betracht.
Art. 26 Verantwortlichkeit und Sorgfaltspflicht
Die Bestimmung lehnt sich an Artikel 17 Absatz 4 EBG an.
Art. 27 Vorkehren im öffentlichen Interesse
Die Bestimmung ist in Anlehnung an Artikel 19 EBG formuliert.
Art. 28 Transport gefährlicher Güter
In der Logistikbranche ist es für die Feinverteilung üblich, eine maximal begrenzte Menge gefährlicher Güter zu transportieren. Dies könnte somit auch für den unterirdischen Gütertransport zutreffen. Die Bestimmung lehnt sich an Artikel 5 GüTG sowie Art. 30 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes an. Würde der Bundesrat den Transport gefährlicher Güter zulassen, müsste er dies in den Ausführungsbestimmungen aufnehmen. Er müsste zugleich entscheiden, welche Vorschriften aus RSD bzw. SDR zur Anwendung kommen. Es steht der Betreiberin frei, auf die Beförderung gefährlicher Güter zu verzichten, um die hierfür erforderlichen Sicherheitsvorkehren zu vermeiden.
Art. 29 Ersatzpflicht
Entspricht Artikel 20 EBG.
Art. 30 Beeinträchtigungen der Sicherheit durch Dritte
Die Bestimmung entspricht Artikel 21 EBG.
Art. 31 Signal- und Fernmeldeanlagen
Die Bestimmung entspricht Artikel 22 EBG.
Art. 32 Umweltverträglichkeitsprüfung und Vorbereitungsmassnahmen Im Anhang zur UVPV (SR 814.011) wird festzulegen sein, dass eine UVPV durchzuführen ist.
Art. 33 Zuständige Stelle
Die Bestimmung ist in Anlehnung an Artikel 23 SebG formuliert.