Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 46 Seiten

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genügt die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, weil der Bund keine Standards für diesen Bereich vorgeben will und dies dem Unternehmen überlässt.

Art. 10 Plangenehmigung

Die Absätze 1, 3 bis 5 sowie 7 und 8 wurden in Anlehnung an Art. 18 EBG formuliert. Absatz 2 entspricht Art. 18 Abs. 1bisEBG in der Fassung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bahninfrastruktur (BBl 2018 6051).

Art. 10 Abs. 2

Die Bestimmung ermöglicht es, dass das BAV auch für die Genehmigung von zusätzlichen Nutzungen des Tunnels zuständig ist, die nicht der Beförderung von Gütern dienen (z.B. das nachträgliche Verlegen von Strom- oder Telekommunikationsleitungen).

Art. 10 Abs. 5

Es bedarf beispielsweise keiner kantonalen Konzessionen zur Nutzung des Untergrunds oder kantonaler Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 RPG.

Art. 10 Abs. 6 Bst. a:

Buchstabe a wurde in Anlehnung an Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b des Seilbahngesetzes (SR 743.01) formuliert.

Der Kulturlandschutz ist ein durch Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Raumplanungsgesetzes (SR 700) anerkanntes öffentliches Interesse.

Das öffentliche Interesse an der Sicherheit von CST geht dahin, dass von der Anlage keine Gefahren für Dritte oder Arbeitnehmer ausgehen.

Zum öffentliche Interesse der Raumplanung und des Umweltschutzes gehört auch die Bündelung von Infrastrukturen (z.B. Stromleitungen). CST wird daher im Rahmen des Plangenehmigungsgesuchs dazulegen haben, dass sie die Bündelung mit anderen Infrastrukturen hinreichend geprüft haben. Eine Projektierung und Realisierung wird nur bei Kostenfreistellung durch den Dritten Infrastrukturbetreiber verfügt werden können.

Art. 10 Abs. 6 Bst. b:

Buchstabe b wurde in Anlehnung an Artikel 9d Absatz 1 Buchstabe b EBG formuliert.

Das Unternehmen ist dann finanziell leistungsfähig, wenn es über die finanziellen Mittel zur Realisierung des zu genehmigenden Bauvorhabens verfügt. Das Unternehmen muss zudem plausibel darlegen, wie es den Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur finanzieren wird.

Art. 10 Abs. 7

Der Neubau einer unterirdischen Gütertransportanlage wird sich insgesamt erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, weshalb die Aufnahme in einen Sachplan vor