Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 46 Seiten

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Erteilung der Plangenehmigung erforderlich sein wird. Allerdings ist es denkbar, dass sich bestimmte Anlagenteile oder Anlagenerweiterungen nicht erheblich auf Raum oder Umwelt auswirken. Dies wird auf Basis derselben Kriterien zu beurteilen sein, die auf Eisenbahnanlagen Anwendung finden.

Das Sachplanverfahren kann bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden, da das RPG hierfür die erforderliche Rechtsgrundlage und Art. 14ff. Raumplanungsverordnung vom 18. Juni 2000 (RPV)28 die erforderlichen Regelungen enthalten.

Art. 10 Abs. 8

Der Bund genehmigt also nicht alle Deponiestandorte. Siehe Erläuterung zu Art. 22.

Art. 11 Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte

Die risikoorientierte Überprüfung entspricht dem Vorgehen bei Eisenbahnen (vgl. Art. 17c EBG) ebenso wie bei Seilbahnen. Allerdings geht es anders als bei Eisenbahnen und Seilbahnen nicht um die Sicherheit der Reisenden, sondern darum, dass von der Anlage keine Gefahren für Dritte oder Arbeitnehmer ausgehen.

Art. 12 Genehmigungsfreie Änderungen

Entspricht weitgehend Artikel 1a der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (SR 742.142.1).

Art. 13 Anwendbares Recht

Entspricht Art. 18a EBG.

Art. 14 Einleitung des Verfahrens

Entspricht Artikel 18b EBG.

Art. 15 Vorbereitende Handlungen

Die Bestimmung ist in Anlehnung an Artikel 18c EBG formuliert, jedoch technikneutral formuliert. Wie die Visualisierung zu erfolgen hat, wird also nicht vorgegeben.

Abs. 1 Bst. a: Es geht hier um sichtbare Veränderungen des Geländes. Die Vorschrift betrifft also nicht den unterirdischen Verlauf, sondern nur Tief- und Hochbaumassnahmen an der Erdoberfläche.

Abs. 1 Bst. b: Es geht um Veränderungen, welche zwar nicht sichtbar sein werden, jedoch Rechte Dritter beeinträchtigen können, beispielsweise zur anderweitigen Nutzung des Untergrunds (z.B. mit Erdsonden).

28 SR 700.1