Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 46 Seiten
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Art. 16 Anhörung, Publikation und Auflage
Die Bestimmung ist in Anlehnung an Artikel 18d EBG formuliert. Die Frist zur Stellungnahme beträgt jedoch fünf und nicht nur drei Monate.
Art. 17 Persönliche Anzeige
Entspricht Artikel 18e EBG.
Art. 18 Einsprache
Entspricht Artikel 18f EBG.
Art. 19 Bereinigungsverfahren
Entspricht Artikel 18g EBG.
Art. 20 Geltungsdauer
Entspricht Artikel 18h EBG.
Art. 21 Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung
Entspricht Artikel 18k EBG.
Art. 22 Entsorgung von Ausbruch- und Aushubmaterial
Entspricht Artikel 18l EBG.
Aus Artikel 10 Absatz 8 ergibt sich im Umkehrschluss, dass Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die nicht in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den geplanten Anlagen stehen, nicht vom BAV bewilligt werden. Vielmehr obliegt die Bewilligung solcher Standorte der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde.
Art. 23 Landumlegung
Entspricht Artikel 18v EBG.
Art. 24 Anlagen nach kantonalem Recht
Die Bestimmung modifiziert Artikel 18m EBG.
Bei der Prüfung, ob eine Baute oder Anlage überwiegend dem Bau einer Anlage nach diesem Gesetz dient, betrachtet man das konkrete Neubau-, Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben. Das führt dazu, dass bei einem Neubau eines Anlagenstandorts das BAV beispielsweise dafür zuständig sein könnte, eine in das Gebäude integrierte Güterfahrzeug-Waschanlage mit zu bewilligen, da das Bauvorhaben trotzdem überwiegend dem Bau einer Anlage nach diesem Gesetz dient. Sollte hingegen eine solche Waschanlage nachträglich an dem Hubstandort errichtet werden, würde das Bauvorhaben nicht dem Bau oder Betrieb einer Anlage nach diesem Gesetz dienen und die Bewilligungszuständigkeit richtete sich nach kantonalem Recht.