Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 44 Seiten
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Im Einzelnen
Bei der Frage nach den Zielsetzungen sind zum einen der rechtliche Rahmen, das Plangenehmigungsverfahren und der Sachplan, zum anderen die Finanzierung (keine Mittel vom Bund) zu unterscheiden. Äusserungen zu allfälligen finanziellen Sicherheiten für einen Rückbau der Infrastruktur, die vom Betreiber verlangt werden können (vgl. Art. 25 Gesetzesentwurf), sind unter Frage 4d behandelt.
Rechtlicher Rahmen, Plangenehmigungsverfahren, Sachplan:
Eine deutliche Mehrheit aller Eingaben stimmt den Zielsetzungen der Vorlage in Bezug auf den rechtlichen Rahmen und die vorgesehenen Verfahren im Grundsatz zu. Die Mehrheit der Kantone und die BPUK halten es für richtig, die planerischen Grundlagen stufengerecht mit dem Sachplan auf Bundesebene und den Richtplänen auf Kantonsebene festzulegen, mit anschliessender Genehmigung der Anlagen durch den Bund im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens. Im Gegensatz dazu möchten die zwei Kantone Solothurn und Aargau die Zuständigkeiten und Koordination für die Festlegung der Hub-standorte und der Linienführung allein beim Bund zuordnen; sie lehnen eine Kaskade der Verfahren gemäss heutigem Verantwortungsbereich ab. Ein nationales Vorhaben muss aus ihrer Sicht auf allen Ebenen vom Bund geplant und am Schluss auch bewilligt werden. Die Kantone sollen in diese Verfahren (PGV, Sachplan) aber einbezogen werden. Kontrovers beurteilt wird die Frage, ob im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens weitere verbindliche Auflagen (z.B. in Bezug auf Energie oder Umwelt) gemacht werden sollen (vgl. Frage 1).
Auch breite Kreise der Transport- und Logistikbranche unterstützen das vorgesehene Konzept mit Plangenehmigungsverfahren und Sachplan grundsätzlich. Sie halten fest, dass eine hohe Rechts- und Planungssicherheit und schlanke Verfahren notwendig sind, um die privaten Investitionen sicherstellen zu können. Diese Kreise sowie weitere Stimmen (u.a. Baumeisterverband, bauenschweiz, Zürcher Handelskammer) stellen zudem fest, dass ein privates, im Wettbewerb stehendes Transportsystem nicht in jeder Beziehung mit einer öffentlichen Infrastruktur auf Schiene oder Strasse verglichen werden kann. Sie fordern deshalb Anpassungen auf Stufe Gesetz, damit die Interessen der Unternehmung neben öffentlichen Interessen (z.B. im Rahmen des PGV bei der Auswahl eines Hubstandorts) ebenfalls gebührend berücksichtigt werden können. Mehrere Eingaben plädieren dafür, im Gesetz einen Artikel über „Grundsätze und Ziele des Gesetzes“ einzufügen (analog zu Art. 2 Abs. 2 Gütertransportgesetz, GüTG). Darin sollen wichtige Prinzipien festgehalten werden, wie z.B. günstige Rahmenbedingungen für ein effizientes Zusammenwirken von Schiene und Strasse bei der City-Logistik, Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit des Gesamtvorhabens etc. (u.a. economiesuisse, Cargo Forum Schweiz/VAP, Post CH AG).
Finanzierung:
Eine klare Mehrheit der Eingaben ist mit dem Grundsatz einverstanden, wonach der Bund oder die Kantone und Gemeinden sich nicht an der Finanzierung des Projekts beteiligen. Demnach ist die Infrastruktur privat zu finanzieren und später privat zu betreiben; dem Bund und den Kantonen kommt die Rolle als Bewilligungsbehörden zu. Diese Sichtweise entspricht ausdrücklich auch breiten Kreisen der Transport- und Logistikbranche und dem Selbstverständnis von CST und der privaten Trägerschaft des Projekts. Mehrere Stellungnahmen fordern allerdings, dass die Rolle von staatseigenen oder staatsnahen Betrieben (wie z.B. SBB Cargo, Post), welche zur Trägerschaft von CST gehören, zu klären ist (u.a. glp, economiesuisse, Cargo Forum Schweiz/VAP). Da sie zur Trägerschaft von CST gehören, können sie Investitionen mitfinanzieren, stehen im Falle von wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Unternehmung aber auch in der Pflicht. Daraus können sich gemäss dieser Sichtweise indirekte wirtschaftliche Risiken für die öffentliche Hand ergeben.