Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 44 Seiten

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Bürgergemeinde Boningen, Einwohnergemeinde Bonin-

gen, ZVWVU, Gemeinde Wolfwil

Im Einzelnen

Gemäss Vernehmlassungsvorlage ist ein allgemein gültiger Erlass (kein „CST-Gesetz“) für den unterirdischen Gütertransport vorgesehen. Dieses allgemein gültige Bundesgesetz soll, gekoppelt mit dem darin enthaltenden Diskriminierungsverbot und dem vorgesehenen Sachplanverfahren, verhindern, dass mehrere parallele unterirdische Gütertransportsysteme entstehen. Gleichzeitig soll aber ermöglicht werden, dass einzelne Teile des vorgesehenen Netzes durch unterschiedliche Betreiber geplant, gebaut und betrieben werden. In diesem Fall sollen die Anlagen technisch kompatibel sein; gemäss Artikel 9 des Gesetzesentwurfs kann der Bundesrat dazu Vorschriften erlassen.

Eine deutliche Mehrheit der Stellungnahmen stimmt dem Konstrukt mit einem allgemein gültigen Bundesgesetz grundsätzlich zu. Dies gilt für die Stellungnahmen der Kantone, politischen Parteien, der Dachverbände der Städte, Gemeinden und Berggebiete und der Wirtschaft sowie weiterer Organisationen. Ein allgemein gültiger Erlass ist laut dieser Mehrheit flexibler und offener für die Zukunft, erlaubt eine Gesamtsicht sowie ein Engagement mehrerer Betreiber bei gleichzeitiger Sicherstellung von technisch kompatiblen Systemen. Einzelne Stellungnahmen fordern einen erweiterten Geltungsbereich des Gesetzes, indem es nicht nur für nicht-palettierbare Güter gemäss Konzept CST, sondern auch für andere Transporte bzw. andere Arten von Gütern offen sein soll. In diesem Fall sollen auch parallele Infrastrukturen möglich sein (usic, Cargo Forum Schweiz/VAP).

Das im Gesetzesentwurf vorgeschlagene Diskriminierungsverbot (Art. 4) wird im Grundsatz ebenfalls mehrheitlich begrüsst, da es eine Voraussetzung bildet, damit Konkurrenz entstehen kann. Allerdings zeigen zahlreiche Stellungnahmen, dass das Diskriminierungsverbot und weitere zentrale Begriffe des Gesetzes in diesem Zusammenhang unterschiedlich interpretiert oder als unklar empfunden werden. Damit verbunden sind eine Reihe von Hinweisen und Forderungen.

Der Kanton Zürich fordert etwa, den Begriff und die Umsetzung des Diskriminierungsverbots genauer zu definieren. Für die SP ist der diskriminierungsfreie Zugang von grosser Bedeutung; die technischen Systeme sollen (zwingend) kompatibel sein, damit der diskriminierungsfreie Zugang dazu auch tatsächlich möglich ist. Zahlreiche Stellungnahmen (u.a. Mehrheit der Kantone, BPUK, Gemeindeverband) stimmen einem Diskriminierungsverbot im Grundsatz zwar zu, beurteilen es aber kritisch oder ablehnend, wenn es auch für den Zugang zu den Hubs gelten soll. Dies könnte aus ihrer Sicht die angestrebte Bündelung der Zugangsverkehre torpedieren, welche die Voraussetzung bildet, um die Verkehrsbelastung zu reduzieren und ökologische Vorteile zu erzielen. Daraus entsteht die Forderung, dass die Existenz eines nachhaltigen Konzepts der Feinverteilung (City-Logistik) als Voraussetzung für die Erteilung der Plangenehmigung auf Stufe Gesetz festzulegen ist (u.a. zahlreiche Kantone, BPUK, Städteverband, SVI). Der Bund hat dabei zu klären, ob sich diese Forderung im Rahmen des

vorgeschlagenen Gesetzes erfüllen lässt oder ob dafür eine andere Gesetzesgrundlage nötig ist (u.a. zahlreiche Kantone, BPUK). Auch breite Kreise aus der Transport- und Logistikbranche sowie CST selbst begrüssen das Diskriminierungsverbot im Grundsatz. Zugleich legen sie ihre Interpretation dar und betonen, dass es sich beim Konzept CST um ein integriertes System (Infrastruktur und Betrieb) handelt und andere Betreiber nicht selbst mit eigenen Fahrzeugen und Waren von Dritten im Tunnel und auf der Infrastruktur von CST verkehren können. Das Diskriminierungsverbot kann demnach aus ihrer Sicht nicht die Bedeutung haben, dass verschiedene Anbieter mit ihren Fahrzeugen direkten Zugang zu den CST-Infrastrukturen haben; hingegen sollen die Kunden einen freien Zugang unter gleichen Bedingungen (nicht diskriminierend) zu den Transportdienstleistungen von CST von A nach B haben.