Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 44 Seiten
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Mehrere Eingaben weisen auf Unklarheiten hin, was genau unter dem Begriff der zu gewährleistenden technischen Kompatibilität zu verstehen ist und wie weit diese reichen soll. Sie fordern deshalb, den Begriff genauer zu definieren (u.a. mehrere Kantone, BPUK, SVI, Verband Schweizerischer Kantonalbanken). Breite Kreise der Transport- und Logistikbranche (inkl. CST selbst) halten es für wichtig, dass die Diskriminierungsfreiheit sowie die Interoperabilität der Anlagen im Gesetz festgehalten werden, so dass keine parallelen Systeme entstehen. Sie gehen davon aus, dass CST als erstes Unternehmen ein voll integriertes Logistiksystem errichten wird. Deshalb ist aus ihrer Sicht sicherzustellen, dass später in den Markt eintretende Akteure die technischen Standards des ersten Anbieters übernehmen werden. Eine andere Sicht enthält die Stellungnahme von economiesuisse, wonach das vorgeschlagene Gesetz ein Maximum an Offenheit und Flexibilität enthalten soll. Die Kompatibilität von Transportsystemen entsteht gemäss dieser Eingabe aus dem Markt heraus und ist ein zentrales Interesse der Betreiber und Nutzer. Es ist deshalb nicht nötig, im Gesetz Kompatibilität zu fordern und zu regulieren; eine Systemführerschaft über alle eventuell entstehenden unterirdischen Transportsysteme durch CST ist aus dieser Sicht nicht wünschenswert.
Unterschiedliche Positionen bestehen auch beim Instrument der Infrastrukturkonzession. Während der Bundesrat in der Vernehmlassungsvorlage darlegt, dass keine rechtliche Grundlage für eine Infrastrukturkonzession besteht und das Instrument auch in der Transport- und Logistikbranche (inkl. CST selbst) als unnötig empfunden und abgelehnt wird, fordern die Mehrheit der Kantone und die BPUK analog zu Artikel 5 des Eisenbahngesetzes das Instrument der Infrastrukturkonzession zu prüfen. Mit diesem Instrument, so ihre Begründung, können der diskriminierungsfreie Zugang und weitere zentrale Elemente (z.B. auch die Frage des Rückbaus) einfach geregelt werden.
Nicht einverstanden mit einem allgemein gültigen Erlass zeigt sich der Schweizerische Hauseigentümerverband (HEV). Er unterstützt zwar die Vorlage und das Konzept CST, vermisst aber die Berücksichtigung der Interessen der Immobilienbesitzer. Diese sind je nach technischem System der unterirdischen Anlage (insb. Tiefe der Tunnel) unterschiedlich stark betroffen. Deshalb gibt der HEV einem CST-spezifischen Gesetz den Vorzug.