Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 44 Seiten
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Im Einzelnen
Eine Mehrheit der Rückmeldungen aus den Kantonen, Dachverbänden der Gemeinden, Städte, Berggebiete und der Wirtschaft sowie weiteren Organisationen stimmt dem vorgeschlagenen Konzept grundsätzlich zu. Demnach gibt der Bund im Sachplanverfahren Planungsräume vor, die Kantone legen innerhalb dieses Rahmens die Anlagen sowie die konkrete unterirdische Linienführung in ihren Richtplänen fest. Ein breiter Konsens besteht darin, dass die Kantone frühzeitig in die Planung einzubeziehen sind, insbesondere in Bezug auf die Feinverteilung (City-Logistik) und die Standorte der Hubs. Zahlreiche Eingaben weisen darauf hin, dass das Zusammenspiel der Verfahren von Bund und Kantonen noch genau zu klären, die Stufengerechtigkeit strikt zu gewährleisten und Redundanzen zwischen den Instrumenten zu vermeiden sind; parallele Verfahren (Sachplan-Richtpläne) geniessen klar den Vorrang vor gestaffelten Verfahren, die als aufwändiger und weniger effizient angesehen werden (u.a. zahlreiche Kantone, BPUK, Gemeindeverband, SGV, breite Kreise der Transport- und Logistikbranche inkl. CST, Cargo Forum Schweiz/VAP, TCS). Eine Minderheit lehnt die Aufteilung in Bundes- und kantonale Verfahren ab und fordert ein Verfahren ausschliesslich auf Stufe Bund (u.a. SO, AG, Planzer Transport AG , Zürcher Handelskammer). Zwischen diesen beiden Grundsatzpositionen werden von allen Seiten Präzisierungen und Anpassungen im Gesetz gefordert; diese weisen tendenziell in Richtung einer stärkeren Rolle des Bundes.
Breite Kreise der Transport- und Logistikbranche würden begrüssen, dass der Sachplan des Bundes die Anlagen und unterirdische Linienführung möglichst weitgehend festlegt. Dies trägt gemäss diesen Eingaben zu einer höheren Planungssicherheit, rascheren Verfahren und geringerem Aufwand der Kantone bei. Die gleichen Kreise bevorzugen grundsätzlich parallele Verfahren zwischen Sachplan des Bundes und den kantonalen Richtplänen und fordern mit Blick auf Artikel 6 des Gesetzesentwurfs, dass die nötigen Festlegungen in den kantonalen Richtplänen spätestens ein Jahr nach den räumlichen Festlegungen im Sachplan des Bundes erfolgen; danach nimmt der Bund die Festlegungen im Sachplan des Bundes vor. Die BPUK und mehrere Kantone halten fest, dass diese Massnahme nur im Notfall anzuwenden ist. In einem solchen Fall sind aber durch den Bund nicht nur die Linienführung, sondern alle oberirdischen Anlagen (insb. die Hubs) festzulegen (u.a. mehrere Kantone, BPUK, breite Kreise der Transport- und Logistikbranche inkl. CST). Weiter fordern zahlreiche Stellungnahmen, dass die Erarbeitung der kantonalen Richtpläne inhaltlich und zeitlich koordiniert erfolgen muss, damit ein konsistentes und in sich abgestimmtes System entstehen kann. Diese Koordinationsfunktion soll im Gesetz festgehalten und dem Bundesamt für Verkehr (BAV) zugeordnet werden (u.a. zahlreiche Kantone, BPUK, Cargo Forum Schweiz/VAP, Post CH AG).