Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 44 Seiten
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eine vertraglich und rechtlich gesicherte Nutzung von Deponiestandorten vorliegen. Der Kanton Luzern vertritt die Auffassung, dass Artikel 22 des Gesetzesentwurfs gestrichen und die Frage der Entsorgung und der Deponien gestützt auf das Umweltschutzgesetz (USG) und die Abfallverordnung (VVEA) gelöst werden kann.
Zahlreiche weitere Stellungnahmen sprechen die Versicherungspflicht und die Wehrdienste an (u.a. mehrere Kantone, Feuerwehrkoordination Schweiz FKS,
Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherer VKG). Sie beantragen im Sinne der kantonalen Gebäudeversicherungsgesetze, dass die Betreiber unterirdischer Gütertransportanlagen den Vorschriften der Kantone und Gemeinden über die Versicherungspflicht unterworfen werden. Die gleichen Kreise weisen auf die Zuständigkeit der Kantone beim Einsatz der Wehrdienste hin. Sie beantragen, dass sich die Betreiber der unterirdischen Gütertransportanlagen an den Vorhaltekosten für die Wehrdienste beteiligen, eigene Vorkehrungen zur Bewältigung von Ereignissen treffen müssen und mit den Kantonen Vereinbarungen über die Leistungserbringung und Kostentragung abschliessen. Diese Bestimmungen sind im Gesetz festzuhalten.
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