Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 44 Seiten
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Gemeinde Wolfwil, Tube, MS Direct AG, Panalpina, Schwendimann AG, FKS, BKW, Zür-
Infra Suisse cher Kantonalbank, CST, ecos
Im Einzelnen
Eine grosse Gruppe (u.a. die Merheit der Kantone, politischen Parteien und Verbände) der Rückmeldungen geht davon aus, dass eine Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vorzunehmen ist. Die Grundidee, dass der Bund Anlagen genehmigt, die ganz oder überwiegend dem unterirdischen Gütertransport dienen, die Kantone aber für die lokale Verkehrserschliessung zuständig sind, wird anerkannt und begrüsst, da die Gestaltung der lokalen und regionalen Verkehrserschliessung traditionell den Kantonen und Gemeinden zufällt und die der Nationalstrassen dem Bund . Ein breiter Konsens besteht darin, dass der frühzeitige Einbezug der Kantone, aber auch Städte, Gemeinden und der Bevölkerung wichtig ist. Vereinzelt wird auch darauf hingewiesen, dass die Betreiber von lokalen Lastwagen- und Schienenverkehre ebenfalls einzubeziehen sind (u.a. Handelskammer beider Basel). Mehrere Stimmen betonen, dass die Kompetenzen von Kantonen und Gemeinden nicht weiter beschnitten werden sollen (u.a. einige Kantone, strasseschweiz, Schweizerischer Baumeisterverband).
Eine ähnlich grosse Gruppe von Stellungnahmen (breite Kreise der Transport- und Logistikbranche, inkl. CST) kann das Bedürfnis des Bundes nach einer engen Abgrenzung des PGV zwar nachvollziehen. Aus ihrer Sicht ist es aber zentral, dass mit dem Plangenehmigungsverfahren des Bundes tatsächlich auch ein funktionsfähiges System bewilligt werden kann. Aus diesem Grund sind auch die unmittelbar an die Hubstandorte angrenzenden Anschlüsse an bestehende Verkehrsanlagen durch das PGV des Bundes zu bewilligen. Andernfalls wäre es denkbar, dass vom Bund bewilligte Hubstandorte mangels kantonaler oder kommunaler Bewilligungen für deren Erschliessung gar nicht betrieben werden können. Eine ähnliche Argumentation verfolgen weitere Eingaben und betonen, dass die Verkehrserschliessung und Feinverteilung für das Funktionieren des Konzepts von zentraler Bedeutung und deshalb übergeordnet zu bewilligen sind (u.a. ASTAG, Planzer Transport AG , Verband Schweizerischer Kantonalbanken, Zürcher Handelskammer).
Bei jenen Stimmen, welche die vorgeschlagene Aufgabenteilung im Grundsatz befürworten, bestehen noch Unklarheiten und unterschiedliche Interpretationen; einige gewichtigere sind im Folgenden erwähnt. So weisen mehrere Eingaben darauf hin, dass der Begriff der „Anlage“ im Gesetzesentwurf generell unterschiedlich verwendet wird und deshalb zu klären ist (u.a. zahlreiche Kantone, BPUK, Gemeindeverband). Zudem ist aus Sicht der BPUK auch zu präzisieren, was mit der Formulierung „nicht ganz oder überwiegend dem unterirdischen Gütertransport dienend“ genau gemeint ist; für solche Anlagen sind gemäss Gesetzesentwurf die Kantone zuständig. Zahlreiche Stellungnahmen weisen darauf hin, dass unterirdische Gütertransportanlagen auch oberirdische Elemente wie z.B. eine Spurverbindung von einem Haupt- zu einem Nebenhub umfassen können; diese sind ebenfalls dem PGV zu unterstellen (u.a. zahlreiche Kantone, BPUK, Gemeindeverband, Cargo Forum Schweiz/VAP, Post CH AG, SVI).
Mehrere Stellungnahmen lehnen die im Gesetzesentwurf enthaltene Regelung von Ausbruch- und Aushubmaterial bzw. Deponien ab (u.a. Mehrheit der Kantone, BPUK, Gemeindeverband). Gemäss Gesetzesentwurf ist, wie im Eisenbahngesetz, vorgesehen, dass die betroffenen Kantone Standorte für die Entsorgung des Materials zu bezeichnen haben. Liegen im Zeitpunkt der Plangenehmigung keine bewilligten Standorte der Kantone vor, so kann der Bund Standorte für Zwischenlager bezeichnen und dafür Auflagen festlegen; binnen fünf Jahren haben die Kantone danach Standorte zu bezeichnen (Art. 22 Gesetzesentwurf). Die Mehrheit der Kantone und die BPUK fordern eine Anpassung des Gesetzes mit einer Regelung, wonach die Verantwortung für die Sicherung der Entsorgung Sache des Unternehmens ist, wobei sich dieses an den gültigen kantonalen Vorgaben zu orientieren hat. Beim Start des PGV muss gemäss dieser Auffassung