Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten
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In den Varianten 1 und 2 beträgt das Total der steuerbaren Vermögenserträge 10 000 Franken. Vom Total der privaten Schuldzinsen im Umfang von 20 000 Franken können bei der 1. Variante 10 000 Franken geltend gemacht werden. Bei der 2. Variante kann lediglich ein allgemeiner Schuldzinsenabzug von 8000 Franken vorgenommen werden.
In der 3. Variante beträgt die Abzugslimite maximal 55 000 Franken. In der 4. Variante sind 5000 Franken abzugsberechtigt. Bei der 5. Variante schliesslich kann kein privater Schuldzinsenabzug mehr geltend gemacht werden.
Bei der Berechnung des zulässigen Schuldzinsenabzugs werden die Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen wie im geltenden Recht brutto, d.h. vor Abzug allfällig darauf entfallender Gewinnungskosten, bemessen.
Der zweite Satz von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a bleibt in den Varianten 1–4 unverändert.
Bei der 3. Variante kommt der neue Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe. abishinzu, der eine zusätzliche Schuldzinsabzugsmöglichkeit vorsieht, sofern die steuerpflichtige Person eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hält.
Bei der 5. Variante wird Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a aufgehoben.
Art. 33a Schuldzinsen bei erstmals erworbenen selbstbewohnten
Liegenschaften
Abs. 1−3
Der Ersterwerberabzug ist eine Massnahme zur verfassungsrechtlich verankerten Wohneigentumsförderung (Art. 108 Abs. 1 BV) und führt zu einer Erhöhung des allgemeinen Schuldzinsenabzugs (Art. 33 Abs. 1 Bst. a und abis).
Die Einführung eines Ersterwerberabzugs erfolgt in Anlehnung an den seinerzeitigen indirekten Gegenvorschlag des Bundesrates zur Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter»27. Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen können die auf das Eigenheim entfallenden Schuldzinsen im ersten Steuerjahr nach dem Erwerb höchstens bis zum Betrag von 10 000 Franken abziehen, die übrigen steuerpflichtigen Personen höchstens bis zum Betrag von 5000 Franken. Dies gilt analog auch für Steuerpflichtige, denen an einer Liegenschaft ein Nutzniessungsrecht zusteht.
Im indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative des Hauseigentümerverbands war für die Gewährung des Ersterwerberabzugs ein entgeltlicher Erwerb der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft vorausgesetzt worden. Dieses Kriterium erweist sich jedoch dann als ungeeignet, wenn der Erwerb des Eigenheims beispielsweise mittels Erbgang oder Schenkung erfolgt. Wer aufgrund eines solchen unentgeltlichen Erwerbs nicht in den Genuss des Ersterwerberabzugs käme, wäre in diesem
27 BBl 2010 5303