Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten
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Wohneigentumsförderung. Zudem scheint der Zeitpunkt für einen Systemwechsel in Anbetracht der aktuell tiefen Zinsen günstig.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
Art. 14 Abs. 3 Bst. b
Diese Bestimmung betrifft Personen, die nach dem Aufwand besteuert werden. Da Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b geändert wird, muss der Verweis in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b angepasst werden. Im geltenden Recht stellt das Siebenfache des jährlichen Mietzinses oder des Eigenmietwerts eine der Mindestbemessungsgrundlagen für die Aufwandbesteuerung dar. Würde die Bemessung des Eigenmietwerts auch bei aufwandbesteuerten Personen entfallen, könnte dies zu einer Steuersenkung führen. Um dies zu vermeiden, soll bei solchen Personen weiterhin behördlich ein Eigenmietwert, der die ortsüblichen Verhältnisse berücksichtigt, d. h. dem Marktwert entspricht, festgelegt werden und in die Bemessung der Steuer nach dem Aufwand einfliessen. Die Schweiz wies gemäss einer Umfrage der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) Ende 2016 knapp über 5000 Aufwandbesteuerte auf.26
Art. 21
Abs. 1 Bst. b
Der vorgeschlagene Systemwechsel sieht vor, dass der Eigenmietwert künftig auf dem am Wohnsitz selbstbewohnten Wohneigentum entfällt. Entsprechend ist Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b so einzuschränken, dass die Besteuerung des Eigenmietwerts einzig auf den selbstgenutzten Zweitliegenschaften oder Zweitliegenschaftsteilen bestehen bleibt. Darunter fallen auch weitere Liegenschaftstypen wie etwa selbstgenutzte Dritt- oder Viertwohnungen.
Als Zweitliegenschaftsteile gelten z. B. selbstgenutzte Zweitwohnungen in einem vermieteten Mehrfamilienhaus oder die selbstgenutzte Zweitliegenschaft, die auch eine vermietete Einliegerwohnung umfasst. Gebäudeteile wie der Autoabstellplatz, Bastel-, Dispo- oder Hobbyräume, die zur Zweitliegenschaft gehören, können ebenfalls unter den Begriff der Zweitliegenschaftsteile fallen.
Entsprechend der Auslegung des Zweitwohnungsbegriffs gemäss ZWG gehört die Zweitliegenschaft auch in steuerrechtlicher Hinsicht nicht zum Ort, wo sich die steuerpflichtige Person mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhält.
Abs. 2
Da der Eigenmietwert für am Wohnsitz selbstbewohnte Liegenschaften nicht mehr besteuert wird, muss Absatz 2 angepasst werden. Wie bisher soll der Eigenmietwert,
26 https://www.fdk-cdf.ch/ > Themen > Steuerpolitik > Aufwandbesteuerung > Medienmitteilung vom 2.6.2017