Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten

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Fall benachteiligt. Daher soll es irrelevant sein, ob ein entgeltlicher oder ein unentgeltlicher Erwerb erfolgt.

Der Ersterwerberabzug kann erstmals im ersten Steuerjahr nach dem Erwerb des Eigenheims in der Schweiz geltend gemacht werden. Ob jemand im Ausland bereits einmal ein Eigenheim besass, wäre kaum kontrollierbar und soll daher nicht relevant sein.

Die Berechnung des Ersterwerberabzugs basiert auf den folgenden Prämissen: Erstens können nur Schuldzinsen in Abzug gebracht werden, bei denen die zu Grunde liegende Schuld juristisch mit dem Eigenheim verbunden ist (in erster Linie Hypotheken auf dem Eigenheim). Zweitens können diejenigen Schuldzinsen, die bereits im Rahmen des allgemeinen Schuldzinsenabzugs berücksichtigt worden sind, nicht noch einmal im Rahmen des Ersterwerberabzugs geltend gemacht werden. Drittens werden im Rahmen des allgemeinen Schuldzinsenabzugs vorab andere Schuldzinsen berücksichtigt und erst sekundär die Schuldzinsen auf dem Eigenheim.

Zur Verdeutlichung der Berechnungsweise des Ersterwerberabzugs dient das Zahlenbeispiel für ein Ehepaar in Tabelle 2: