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Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 8 Seiten

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Bundesgesetz Vorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des

Ständerates vom …1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer

Art. 14 Abs. 3 Bst. b

3Die Steuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen:

b. für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse festgelegten Mietwerts;

Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2

1Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:

b. der Mietwert von Zweitliegenschaften oder Zweitliegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (selbstgenutzte Zweitliegenschaften);

2Die Festlegung des Mietwerts von selbstgenutzten Zweitliegenschaften erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse.

SR ..........

1BBl 2019 ...

2BBl 2019 ...

3 SR 642.11

2018–......