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Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 8 Seiten
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Bundesgesetz Vorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des
Ständerates vom …1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer
Art. 14 Abs. 3 Bst. b
3Die Steuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen:
b. für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse festgelegten Mietwerts;
Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
1Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
b. der Mietwert von Zweitliegenschaften oder Zweitliegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (selbstgenutzte Zweitliegenschaften);
2Die Festlegung des Mietwerts von selbstgenutzten Zweitliegenschaften erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse.
SR ..........
1BBl 2019 ...
2BBl 2019 ...
3 SR 642.11
2018–......