Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

Zur Berechnung des Ersterwerberabzugs ist in einem ersten Schritt für die 1. und 2. Variante das Total der steuerbaren Vermögenserträge (10 000 Fr.) und der effektiven privaten Schuldzinsen (13 000 Fr.) zu ermitteln. Anschliessend ist der allgemeine Schuldzinsenabzug (Art. 33 Abs. 1 Bst. a erster Satz) zu berechnen. Dieser kann im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge von 10 000 (1. Variante) bzw. im Umfang von 80 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge von 8000 Franken (2. Variante) geltend gemacht werden.

Für die Berechnung des maximal möglichen Ersterwerberabzugs im ersten Jahr nach dem Erwerb ist festzustellen, ob nach Abzug der Schuldzinsen im Umfang 100 bzw. von 80 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge (10 000 bzw. 8000 Fr.) noch ein Restbetrag auf dem Total der auf das Eigenheim entfallenden Schuldzinsen verbleibt. Dies ergibt 3000 (1. Variante) bzw. 5000 Franken (2. Variante), die unter dem Titel des Ersterwerberabzugs geltend gemacht werden können. Total können somit private Schuldzinsen von jeweils 13 000 Franken geltend gemacht werden.

Bei Variante 3 fällt die Sonderregelung für die Fremdkapitalaufnahme zur Finanzierung einer qualifizierten Beteiligung von maximal 50 000 Franken ins Gewicht, die zusammen mit den Mieteinnahmen aus vermieteter Liegenschaft von 5000 Franken zu einem maximal möglichen allgemeinen Schuldzinsenabzug von 55 000 Franken führen kann. Ob zusätzlich auch ein Ersterwerberabzug geltend gemacht werden kann, hängt davon ab, ob die betreffenden Schuldzinsen bereits im Rahmen des allgemeinen Schuldzinsenabzugs berücksichtigt wurden. Bei Variante 4 ergibt sich ein allgemeiner Schuldzinsenabzug von 5000 Franken (Mieteinnahmen aus vermieteter Liegenschaft). Die auf das Eigenheim entfallenden Schuldzinsen können im Rahmen des Ersterwerberabzugs in vollem Umfang von 8000 Franken geltend gemacht werden. Bei der 5. Variante liegt kein allgemeiner Schuldzinsenabzug vor. Schuldzinsen auf dem Eigenheim können nur mittels Ersterwerberabzug geltend gemacht werden (im vorliegenden Fall 8000 Franken).

In den nachfolgenden Steuerjahren vermindert sich der maximal abzugsfähige Betrag jährlich um 10 Prozent des massgebenden Höchstbetrags.

Abs. 4

Der Ersterwerberabzug entfällt, wenn das am Wohnsitz selbstbewohnte Wohneigentum veräussert wird oder der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer nicht mehr als Eigenheim dient. Erwirbt die steuerpflichtige Person jedoch innert angemessener Frist eine gleich genutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz, so kann sie den Abzug ab dem Jahr des Erwerbs dieser Liegenschaft für die verbleibenden Steuerjahre weiterhin geltend machen. Für die Festlegung der «angemessenen Frist» soll die Praxis Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e StHG betreffend die Grundstückgewinnsteuer analog anwenden. Gemäss dieser Norm wird bei der Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstbewohnte Liegenschaft die Besteuerung aufgeschoben, soweit der dabei erzielte Erlös zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. In der Veranlagungspraxis zur Ersatzbeschaffung hat sich unter «angemessener Frist» eine Zeitspanne von maximal zwei Jahren durchgesetzt.