Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten
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der auf Zweitliegenschaften entfällt, unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse, d. h. entsprechend dem Marktwert, festgesetzt werden.
Der bisher im DBG verankerte Unternutzungsabzug («tatsächliche Nutzung») beschränkte sich auf am Wohnsitz selbstbewohnte Liegenschaften. Da für Letztere künftig kein Eigenmietwert mehr versteuert werden muss, kann der Unternutzungsabzug ersatzlos aufgehoben werden.
Art. 25
In dieser Gesetzesbestimmung wird einzig ein Verweis angepasst.
Art. 32 Gewinnungskosten beim beweglichen Privatvermögen
Artikel 32 des geltenden Rechts regelt, welche Kosten sowohl beim beweglichen als auch beim unbeweglichen Privatvermögen steuerlich abzugsfähig sind. Diese Bestimmung wird aufgrund der Neukonzeption der Besteuerung des privaten Wohneigentums auf zwei Artikel (32 und 32a) aufgegliedert.
Der neue Artikel 32 entspricht unverändert Artikel 32 Absatz 1 des geltenden Rechts und regelt die abzugsfähigen Kosten beim beweglichen Vermögen.
Art. 32a Selbstgenutzte Zweitliegenschaften sowie vermietete oder verpach-
tete Liegenschaften
Sind Einkünfte nicht steuerbar, so werden grundsätzlich die zu ihrer Gewinnung aufgewendeten Kosten steuerlich ebenfalls nicht berücksichtigt. Da die Besteuerung des Eigenmietwerts von selbstbewohntem Wohneigentum künftig wegfallen soll, sind die Liegenschaftsunterhaltskosten (Unterhaltskosten, Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, Versicherungsprämien und Kosten für die Vermögensverwaltung durch Dritte) konsequenterweise nicht mehr abzugsfähig. Auch die ausserfiskalisch motivierten Abzüge (Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen, denkmalpflegerische Arbeiten sowie Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau) sollen künftig nicht mehr geltend gemacht werden können.
Abs. 1
Weil der Eigenmietwert auf selbstgenutzten Zweitliegenschaften weiterhin anfällt und Einnahmen aus vermieteten oder verpachteten Liegenschaften zum Einkommen zählen, haben die bereits bisher abzugsberechtigten Aufwendungen des Liegenschaftsunterhalts nach wie vor Bestand.
Abs. 2
In Absatz 2 wird festgehalten, dass die steuerpflichtige Person anstelle der effektiven Liegenschaftskosten gemäss Absatz 1 wie bisher einen pauschalen Abzug vornehmen kann.