Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001
Es wird die folgende Formulierung vorgeschlagen: «Ein Minderheitsanteil an einem Unternehmen, über das ein Erbe die Kontrolle ausübt oder erlangt, kann einem anderen Erben nicht gegen dessen Willen auf Anrechnung an dessen Pflichtteil zugewiesen werden.»301
Diese Regel wiederholt Artikel 522a Absatz 1 ZGB. Dieser schützt die pflichtteilsberechtigte Erbin oder den pflichtteilsberechtigten Erben, der bzw. dem das Unternehmen nicht zugewiesen wird, doch sein Geltungsbereich ist unterschiedlich: Durch Erbverzichtsvertrag (Art. 495 ZGB) kann die pflichtteilsberechtigte Person im Voraus auf den Schutz von Artikel 522 Absatz 2 ZGB verzichten, während nach Eintritt des Todesfalls durch Teilungsvertrag von Artikel 618 ZGB abgewichen werden kann.302
Die vorgesehene Regel löst eine wichtige Frage nicht: Was geschieht mit dem Minderheitsanteil, wenn keine Erbin oder kein Erbe bereit ist, sich diesen Anteil an den Pflichtteil anrechnen zu lassen? Allenfalls kann das Vorhandensein eines nicht pflichtteilsberechtigten Dritten oder einer ausreichend grossen freien Quote diese Schwierigkeit beheben; dies ist allerdings nicht möglich, wenn die freie Quote nicht ausreicht und der Minderheitsanteil zwingend an die bestehenden Pflichtteile angerechnet werden muss. In diesem Fall ist anzunehmen, dass in Anwendung von Artikel 612 Absatz 3 ZGB eine Versteigerung des Minderheitsanteils erfolgen muss und dass die Pflichtteilsberechtigten, die diesen Minderheitsanteil abgelehnt haben, nur ihren Anteil am Ertrag aus diesem Verkauf erhalten können, der angesichts der Minderheitssituation der Beteiligung zweifellos zu einem geringeren Wert durchgeführt wird. Letztlich beseitigt der vorgesehene Mechanismus in Artikel 618 das Bestehen von Nachteilen im Zusammenhang mit dem Minderheitsanteil nicht.303
5.6 Art. 619
Allgemeines
Es stellt sich die Frage, ob nicht aus dem Gesetzestext hervorgehen sollte, dass auch die Pflichtteilserbinnen und -erben die Stundung dulden müssen.304
Es wird verlangt, wie in den Artikeln 203 Absatz 2 und 218 Absatz 2 ZGB eine flexiblere Lösung vorzusehen, damit die Notwendigkeit und der Umfang des Zahlungsaufschubs im Einzelfall beurteilt werden können.305
Diese Bestimmung befindet sich im Abschnitt zur Teilungsart, bezieht sich jedoch im Gegensatz zu den Artikeln 617 und 618 VE-ZGB nicht auf die Art und Weise, wie die Teilung erfolgen muss. Es wäre angemessener, sie im Abschnitt zum Abschluss und zur Wirkung der Teilung unterzubringen, vor den Bestimmungen, welche die Haftung gegenüber Dritten regeln (Art. 639 und 640 ZGB), aber nach dem Abschluss der Teilung (Art. 634 ff. ZGB).306
Aus dieser Bestimmung geht nicht hervor, ob sie dispositiver Natur ist, d. h. ob die Erblasserin oder der Erblasser sie durch eine Teilungsregel ausschliessen kann oder im Gegenteil die Zahlungsfristen verlängern und vom Erfordernis von Sicherheiten absehen kann. Dies erscheint ausgeschlossen, wenn Artikel 619 ZGB durch den Verweis in Artikel 522a Absatz 2 VE-ZGB angewandt werden muss. Es wäre zweifellos angebracht, dies zumindest im erläuternden Bericht anzugeben.307
301 VD, S. 3.
302 UNIL, S. 7.
303 UNIL, S. 7.
304 BS, S. 3.
305 AR, S. 1.
306 UNIGE, S. 5.
307 UNIL, S. 7.