Vorlage RDV

Vernehmlassung 2019/30: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Verfahrensregelungen und Informationssystemen · 3 Seiten

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fünfjährigen Frist nach Artikel 59b Absatz 3 AIG verlangen, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen.

Art. 17 Unbrauchbarmachung und Vernichtung von Reisedokumenten

1Zurückgegebene Reisedokumente werden vom SEM unbrauchbar gemacht und anschliessend vernichtet.

2Auf Wunsch kann das unbrauchbar gemachte Reisedokument der Inhaberin, dem Inhaber oder den Angehörigen einer verstorbenen Person überlassen werden.

Art. 28–30

Aufgehoben

II

Anhang 1 wird aufgehoben.

III

Diese Verordnung tritt am [Datum] in Kraft.

[Datum] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr