Vorlage RDV
Vernehmlassung 2019/30: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Verfahrensregelungen und Informationssystemen · 3 Seiten
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fünfjährigen Frist nach Artikel 59b Absatz 3 AIG verlangen, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen.
Art. 17 Unbrauchbarmachung und Vernichtung von Reisedokumenten
1Zurückgegebene Reisedokumente werden vom SEM unbrauchbar gemacht und anschliessend vernichtet.
2Auf Wunsch kann das unbrauchbar gemachte Reisedokument der Inhaberin, dem Inhaber oder den Angehörigen einer verstorbenen Person überlassen werden.
Art. 28–30
Aufgehoben
II
Anhang 1 wird aufgehoben.
III
Diese Verordnung tritt am [Datum] in Kraft.
[Datum] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr