Vorlage VZAE
Vernehmlassung 2019/30: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Verfahrensregelungen und Informationssystemen · 3 Seiten
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f. angibt, ihren Namen geändert zu haben;
g. nicht nachweist, dass alle Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex3 erfüllt sind.
5Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b können für folgende Personengruppen systematisch erfasst werden zwecks Speicherung im AIFS:
a. Personen, die ein Visum C oder D beantragen und bei denen aufgrund des Reisedokuments begründete Zweifel an ihrer tatsächlichen Identität bestehen;
b. Personen, die ein Visum D beantragen und um Familiennachzug in die Schweiz ersuchen;
c. Personen, die ein humanitäres Visum nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 15. August 20184 über die Einreise und die Visumerteilung beantragen.
II
Die Verordnung vom 21. Mai 20035 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird wie folgt geändert:
Art. 1a Dauer der Entschädigungspflicht bei langfristigen Entsendungen
(Art. 2 Abs. 5 EntsG)
1Die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers entfällt für Auslagen, die bei langfristigen Entsendungen entstehen, nachdem sich die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger als zwölf Monate ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben.
2Absatz 1 gilt nicht, wenn für entsandte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aufgrund eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags oder eines Normalarbeitsvertrags im Sinne von Artikel 360a OR6 ein Mindestlohn garantiert ist.
Art. 6 Abs. 6bis
6bisDie Meldung kann auch über das Online-Formular erfolgen, das vom Staatssekretariat für Migration bereitgestellt wird. Dieses leitet die massgebenden Daten an die zuständige kantonale Behörde weiter. Die Datenbearbeitung ist in Artikel 6 der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 20067 geregelt.
3Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017, S. 1.
4 SR 142.204
5 SR 823.201
6SR 220