Vorlage ZEMIS Verordnung

Vernehmlassung 2019/30: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Verfahrensregelungen und Informationssystemen · 26 Seiten

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Art. 9 Bst. n

Daten des Ausländerbereichs kann das SEM folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

n. dem Nachrichtendienst des Bundes: ausschliesslich zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20154 (NDG) sowie zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach dem BüG5, dem AIG und dem AsylG.

Art. 10 Bst. k

Daten des Asylbereichs kann das SEM folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

k. dem Nachrichtendienst des Bundes: ausschliesslich zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20156 (NDG) sowie zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach dem BüG7, dem AIG8 und dem AsylG.

Art. 15a

Aufgehoben

Art. 18 Sachüberschrift, Abs. 4 Einleitungssatz und Bst. h

Archivierung und Vernichtung, Einschränkung des Zugriffs

(art. 17 Bst. c und d BGIAA)

4Das SEM vernichtet die nicht archivwürdigen Personendaten in ZEMIS nach folgenden Regeln:

h. Gespeicherte Daten zu Reisedokumenten werden 20 Jahre nach ihrer ersten Speicherung vernichtet.

II

1Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

4SR 121

5 SR 141.0

6SR 121

7 SR 141.0

8 SR 142.20