Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/32: Erläuternder Bericht zur internationalen Zusammenarbeit 2021-2024 · 51 Seiten

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4.6 Andere Auswirkungen

Die IZA ergänzt und stärkt die anderen Bereiche der Aussenpolitik, darunter die diplomatischen Aktivitäten, die Aussenwirtschaftspolitik oder die internationale Umweltpolitik.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die rechtlichen Grundlagen der IZA sind unter Ziffer 1.1 aufgeführt. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für die Gewährung der Rahmenkredite «humanitäre Hilfe», «Entwicklungszusammenarbeit» und «wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit» ergibt sich aus Artikel 167 BV und Artikel 9 Absatz 1 «EZA-HH-Gesetz», laut dem die betreffenden Mittel als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt werden. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für die Gewährung des Rahmenkredits «Entwicklungszusammenarbeit Ost» ergibt sich aus Artikel 167 BV und Artikel 10 «Ostgesetz», laut dem die betreffenden Mittel als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt werden. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für die Gewährung des Rahmenkredits «Frieden und menschliche Sicherheit» ergibt sich aus Artikel 167 BV und Artikel 4 «MS-Gesetz», laut dem die betreffenden Mittel als mehrjährige Rahmenkredite bewilligt werden.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Diese Vorlage steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Die IZA ist ein von der Schweiz autonom eingesetztes Instrument. Sie erfolgt in Übereinstimmung mit dem internationalen Handelsrecht und verzichtet namentlich auf Subventionen, die den Handel zugunsten der Schweizer Unternehmen verzerren. Gemäss Ziff. 23 (c) des Ministerbeschlusses der Welthandelsorganisation (WTO) vom 19. Dezember 2015 über den Ausfuhrwettbewerb im Agrarbereich78 hat sich die Schweiz verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Nahrungsmittelhilfe nicht an die Lieferung von Schweizer Landwirtschaftsprodukten oder andere Waren und Dienstleistungen gebunden ist. Zudem berücksichtigt die Schweiz die Empfehlungen der OECD «Revised DAC Recommendation on untying ODA» von 201979.

5.3 Erlassform

Nach Artikel 163 Absatz 2 BV und Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 werden Rahmenkredite in der Form einfacher Bundesbeschlüsse bewilligt, die nicht dem Referendum unterstehen.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen die vier Bundesbeschlüsse der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da jeder von ihnen neue Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zieht.

5.5 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung

5.5.1 Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele

Die Bedeutung dieser Subvention wird unter den Ziffern 1.1, 2.1 und 2.2 dargelegt. Unter den Ziffern 2.3, 2.4, 3.1 und 3.4 sind Einzelheiten zur Begründung, zur Ausgestaltung und zum finanziellen Umfang der Rahmenkredite enthalten. Die IZA liegt im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Der Bund kann jedoch bei Vorhaben der internationalen Zusammenarbeit mit Kantonen oder Gemeinden zusammenarbeiten.

5.5.2 Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention

Die IZA wendet eine ergebnisorientierte Steuerung an. In allen Projekt- und Programmphasen richtet sie ihr Hauptaugenmerk auf die Verbesserung der Bedingungen ihrer Zielgruppen. Die Vergabe von Beiträgen basiert auf klar formulierten Zielen, deren Verwirklichung mit Monitoring-, Controlling- und Evaluationsinstrumenten überwacht wird (Ziff. 2.4 und 2.4). Diese Instrumente stellen sicher, dass die Beiträge gerechtfertigt sind, wirtschaftlich und wirkungsvoll eingesetzt werden, einheitlich und gerecht geleistet werden (Ziff. 5.5.3) sowie nach finanzpolitischen Erfordernissen ausgestattet sind (Art. 1 des Subventionsgesetzes). Das Gesamtvolumen der mit den fünf Rahmenkrediten eingegangenen Verpflichtungen und die Mittelverteilung werden unter Ziffer 3.4 und im Anhang 6 dargestellt.

78 AS 2019 587

79 www.oecd.org > Search «Untied Aid» > Revised DAC Recommendation on Untying ODA (2019) Erläuternder Bericht zur internationalen Zusammenarbeit 2021–2024 (02.05.2019)