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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung AS ...
Anhang 1 (Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 1)
Erzeugnisse pflanzlicher und tierischer Herkunft, für die Rückstandshöchstgehalte gelten
1 Erläuterung Es gilt die Liste der Erzeugnisse pflanzlicher und tierischer Herkunft nach Anhang I
Teil A und Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/20052. Nicht in dieser Liste aufgeführte Erzeugnisse werden in der Tabelle in diesem Anhang aufgeführt.
2 Erläuterung zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Die Tatsache, dass ein Erzeugnis in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt wird, bedeutet nicht, dass es ein Lebensmittel ist.
3 Tabelle
1 2 3 45
Code Kategorie, Gruppe Wichtigstes Erzeugnis der Wissenschaftliche Bezeich- Teil des Erzeugnisses,
oder Untergruppe Gruppe oder Untergruppe nung für den die RHG gelten
Fische ganzes Erzeugnis Fischleber
Fischrogen
Krebstiere ganzes Erzeugnis Stachelhäuter ganzes Erzeugnis Weichtiere ganzes Erzeugnis
2Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie
91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1049, ABl. L 189 vom 26.7.2018, S. 9.