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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung des EDI Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf AS …
c. ein Hinweis auf die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitszufuhr;
d. ein Hinweis, dass das Erzeugnis bei Verzehr gemäss Gebrauchsanweisung eine Versorgung mit ausreichenden täglichen Mengen an allen essenziellen Nährstoffen gewährleistet;
e. ein Hinweis, dass das Erzeugnis von gesunden übergewichtigen oder fettleibigen Erwachsenen nicht länger als acht Wochen oder wiederholt über kürzere Zeiträume als acht Wochen ohne den Rat einer Gesundheitsfachperson verzehrt werden sollte;
f. erforderlichenfalls Anweisungen zur richtigen Zubereitung sowie ein Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung;
g. falls ein Erzeugnis bei Verzehr gemäss Herstelleranweisung zu einer täglichen Aufnahme von Polyolen in Höhe von mehr als 20 g pro Tag führt, ein Hinweis, dass das Lebensmittel abführend wirken kann;
h. falls dem Erzeugnis keine Ballaststoffe zugesetzt wurden, ein Hinweis, dass der Rat einer Gesundheitsfachperson dazu einzuholen ist, ob dem Erzeugnis Ballaststoffe zugesetzt werden können.
3Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen nicht auf das Tempo oder den Umfang der Gewichtsverringerung Bezug nehmen, die durch den Verzehr der Erzeugnisse bewirkt werden kann.
Art. 35a Kennzeichnung: Energiewert und Mengenangaben in der
Nährwertdeklaration
1Neben den Angaben nach Artikel 22 Absatz 1 LIV muss die obligatorische Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Menge aller Mineralstoffe und Vitamine nach Anhang 10, die das Erzeugnis enthält, ausweisen.
2Ausserdem muss die obligatorische Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Menge des enthaltenen Cholins und, soweit zugesetzt, der Ballaststoffe ausweisen.
3Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 23 Absatz 2 LIV kann der Inhalt der obligatorischen Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung durch Folgendes ergänzt werden:
a. die Menge an Bestandteilen von Fett und Kohlenhydraten;
b. die Menge der Stoffe nach Anhang 1, falls die Angabe solcher Stoffe nicht durch Absatz 1 abgedeckt ist;
c. die Menge der dem Erzeugnis gemäss Artikel 34 Absatz 3 zugesetzten Stoffe.
4Abweichend von den Artikeln 26 Absatz 3, 27 Absatz 1 und 28 Absatz 1 LIV sind der Energiewert und die Nährstoffmengen von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung je Tagesration sowie je Portion und/oder je Verzehreinheit des