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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Verordnung des EDI Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf AS ...

gebrauchsfertigen Lebensmittels nach Zubereitung gemäss den Anweisungen des Herstellers anzugeben. Bei Bedarf können die Angaben zusätzlich pro 100 g oder 100 ml des verkaufsfertigen Lebensmittels gemacht werden.

5Abweichend von Artikel 27 Absätze 3 und 4 LIV dürfen der Energiewert und die Nährstoffmengen von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung nicht als Prozentsatz der Referenzmengen nach Anhang 10 LIV angegeben werden.

6Die Angaben in der Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, die nicht im Anhang 11 LIV aufgeführt sind, müssen nach dem relevantesten Eintrag dieses Anhangs erscheinen, zu dem sie gehören oder dessen Bestandteil sie sind.

7Angaben, die nicht im Anhang 11 LIV aufgeführt sind und nicht zu einem anderen Eintrag dieses Anhangs gehören oder Bestandteil davon sind, müssen in der Nährwertdeklaration nach dem letzten Eintrag dieses Anhangs erscheinen.

8Der Natriumgehalt ist zusammen mit den anderen Mineralstoffen anzugeben und kann neben dem Salzgehalt wie folgt wiederholt werden: «Salz: X g (davon Natrium: Y mg).

Art. 35abisKennzeichnung: weitere Informationen in der Nährwertdeklaration

1Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 LIV dürfen die in der obligatorischen Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltenen Angaben nicht in der Kennzeichnung wiederholt werden.

2Die Nährwertdeklaration ist bei allen Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung obligatorisch, unabhängig von der Grösse der grössten Oberfläche der Verpackung oder des Behältnisses.

3Alle in der Nährstoffdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung aufgeführten Nährstoffe müssen die Anforderungen nach dem

11. Abschnitt LIV erfüllen.

4Der Hinweis «sehr kalorienarme Ernährung» darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung angebracht werden, sofern der Energiegehalt des Erzeugnisses unter 3360 kJ/Tag (800 kcal/Tag) liegt.

5Der Hinweis «kalorienarme Ernährung» darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung angebracht werden, sofern der Energiegehalt des Erzeugnisses zwischen 3360 kJ/Tag (800 kcal/Tag) und 5040 kJ/Tag (1200 kcal/Tag) liegt.

Art. 35b Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

1Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung sind nicht zulässig.

2Abweichend von Absatz 1 darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die nährwertbezogene Angabe «Zusatz von Ballaststoffen» verwendet werden, sofern der Ballaststoffgehalt des Erzeugnisses 10 g oder mehr beträgt.