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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung des EDI Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf AS ...
Art. 30 Bst. b
Für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen entwickelt wurden, gelten in Bezug auf die Kennzeichnung zusätzlich zu den Artikeln 28 und 29 die folgenden Anforderungen:
b. Nicht zulässig sind Bilder von Säuglingen, andere Bilder oder ein Wortlaut, die den Gebrauch dieser Nahrung idealisieren könnten.
Gliederungstitel vor Art. 32
4. Kapitel Tagesration für eine gewichtskontrollierende Ernährung
Art. 32 Begriff
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung sind Lebensmittel mit einer besonderen Zusammensetzung, die bei der Verwendung entsprechend den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers eine Tagesration ersetzen.
Art. 33
Aufgehoben
Art. 34 Anforderungen
1Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung müssen die Zusammensetzungsanforderungen nach Anhang 10 erfüllen, und es dürfen nur Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1 verwendet werden. Die Anforderungen gelten für gebrauchsfertige Lebensmittel, die als solche oder nach Zubereitung gemäss den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers vermarktet werden.
2Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen nur andere Stoffe als jene nach Anhang 10 enthalten, wenn ihre Eignung anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten nachgewiesen wurde.
Art. 35 Kennzeichnung: Allgemeine Bestimmungen
1Die Sachbezeichnung lautet «Tagesration für eine gewichtskontrollierende Ernährung».
2Zusätzlich zu den obligatorischen Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 LIV sind anzugeben:
a. ein Hinweis, dass das Erzeugnis ausschliesslich für gesunde übergewichtige oder fettleibige Erwachsene bestimmt ist, die ihr Gewicht verringern möchten;
b. ein Hinweis, dass das Erzeugnis von Schwangeren oder Stillenden, von Jugendlichen oder von Personen mit Gesundheitsbeschwerden nicht ohne den Rat einer Gesundheitsfachperson verzehrt werden sollte;