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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH)
Änderung vom …
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 2
2Die Angabe des Produktionslandes kann mit «Mischung aus Olivenöl aus verschiedenen Ländern» angegeben werden, sofern es sich um eine Mischung aus Olivenölen aus verschiedenen Ländern handelt. Das Herkunftsland der Oliven ist in Abweichung von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) immer anzugeben, wenn das Land nicht mit dem Produktionsland des Olivenöls übereinstimmt.
Art. 16 Abs. 1
1Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV3 ist der Fettgehalt in Prozenten anzugeben.
Art. 31 Anforderungen
Die Speisepilze nach Anhang 4 müssen den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen.
SR ..........