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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Zusatzstoffverordnung AS …

E-Nr. des Bezeichnung des Höchstmenge Nährstoff, dem der Lebensmittelkategorie Zusatzstoffes Zusatzstoffs Lebensmittelzusatzstoff

zugesetzt werden darf

E 333 Calciumcitrate Restgehalt insgesamt Alle Nährstoffe Säuglings- und

0,1 mg/kg berechnet Kleinkindnahrung als Calcium und im

Rahmen der für die

Lebensmittelkatego-

rie festgelegten

Höchstmenge für

Calcium und das

Verhältnis

Calcium/Phosphor

E 341 (iii) Tricalcium- Maximaler Restge- Alle Nährstoffe Säuglingsanfangs-

phosphat halt von 150 mg/kg nahrung und Folge-P2O5 und innerhalb nahrung

des in der Verordnung

über Speziallebens-

mittel festgelegten

Grenzwertes für

Calcium, für Phosphor

und für das Verhältnis

Calcium/Phosphor

Höchstwert von Alle Nährstoffe Getreidebeikost und 1000 mg/kg berech- andere Beikost für net als P2O5 aus allen Säuglinge und Quellen in Endle- Kleinkinder

bensmitteln gemäss

Anhang 3 Ziffer

13.1.3 wird nicht

überschritten

E 401 Natriumalginat Für die Verwendung Alle Nährstoffe Getreidebeikost und

in Nährstoffzuberei- andere Beikost für tungen, sofern die Säuglinge und Höchstmenge in den Kleinkinder

in Anhang 3 Zif-

fer 13.1.3 genannten

Lebensmitteln nicht

überschritten wird

E 402 Kaliumalginat Für die Verwendung Alle Nährstoffe Getreidebeikost und

in Nährstoffzuberei- andere Beikost für tungen, sofern die Säuglinge und Höchstmenge in den Kleinkinder

in Anhang 3 Zif-

fer 13.1 genannten

Lebensmitteln nicht

überschritten wird

E 404 Calciumalginat Für die Verwendung Alle Nährstoffe Getreidebeikost und

in Nährstoffzuberei- andere Beikost für tungen, sofern die Säuglinge und Höchstmenge in den Kleinkinder

in Anhang 3 Zif-

fer 13.1.3 genannten

Lebensmitteln nicht

überschritten wird

E 414 Gummi arabi- 150 000 mg/kg in der Alle Nährstoffe Säuglings- und

cum Nährstoffzubereitung Kleinkindnahrung und 10 mg/kg Rest-

gehalt im Endprodukt