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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Zusatzstoffverordnung AS …
E-Nr. des Bezeichnung des Höchstmenge Nährstoff, dem der Lebensmittelkategorie Zusatzstoffes Zusatzstoffs Lebensmittelzusatzstoff
zugesetzt werden darf
E 333 Calciumcitrate Restgehalt insgesamt Alle Nährstoffe Säuglings- und
0,1 mg/kg berechnet Kleinkindnahrung als Calcium und im
Rahmen der für die
Lebensmittelkatego-
rie festgelegten
Höchstmenge für
Calcium und das
Verhältnis
Calcium/Phosphor
E 341 (iii) Tricalcium- Maximaler Restge- Alle Nährstoffe Säuglingsanfangs-
phosphat halt von 150 mg/kg nahrung und Folge-P2O5 und innerhalb nahrung
des in der Verordnung
über Speziallebens-
mittel festgelegten
Grenzwertes für
Calcium, für Phosphor
und für das Verhältnis
Calcium/Phosphor
Höchstwert von Alle Nährstoffe Getreidebeikost und 1000 mg/kg berech- andere Beikost für net als P2O5 aus allen Säuglinge und Quellen in Endle- Kleinkinder
bensmitteln gemäss
Anhang 3 Ziffer
13.1.3 wird nicht
überschritten
E 401 Natriumalginat Für die Verwendung Alle Nährstoffe Getreidebeikost und
in Nährstoffzuberei- andere Beikost für tungen, sofern die Säuglinge und Höchstmenge in den Kleinkinder
in Anhang 3 Zif-
fer 13.1.3 genannten
Lebensmitteln nicht
überschritten wird
E 402 Kaliumalginat Für die Verwendung Alle Nährstoffe Getreidebeikost und
in Nährstoffzuberei- andere Beikost für tungen, sofern die Säuglinge und Höchstmenge in den Kleinkinder
in Anhang 3 Zif-
fer 13.1 genannten
Lebensmitteln nicht
überschritten wird
E 404 Calciumalginat Für die Verwendung Alle Nährstoffe Getreidebeikost und
in Nährstoffzuberei- andere Beikost für tungen, sofern die Säuglinge und Höchstmenge in den Kleinkinder
in Anhang 3 Zif-
fer 13.1.3 genannten
Lebensmitteln nicht
überschritten wird
E 414 Gummi arabi- 150 000 mg/kg in der Alle Nährstoffe Säuglings- und
cum Nährstoffzubereitung Kleinkindnahrung und 10 mg/kg Rest-
gehalt im Endprodukt