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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Verordnung über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen AS ...

2Für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen gelten pro Tagesration nach Anhang 7 die Höchstmengen nach Anhang 1.

3Für den Zusatz sonstiger Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung gelten pro Tagesration nach Anhang 7 die Höchstmengen nach Anhang 2.

4Damit Verluste an Vitaminen während der Lagerung ausgeglichen werden können, muss der Anfangsgehalt im Lebensmittel für jedes Vitamin so bemessen sein, dass zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten die deklarierte Menge an Vitaminen garantiert werden kann.

5Beim Zusatz von lebenden Bakterienkulturen müssen mindestens 108 KBE4 in der Tagesration nach Anhang 7 enthalten sein.

Art. 6 Abs. 1 und 1bis

1Wird einem Lebensmittel ein Mineralstoff oder ein sonstiger Stoff mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zugesetzt, so ist im Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels auf die zugesetzte Verbindung hinzuweisen.

1bisWerden einem Lebensmittel lebende Bakterienkulturen zugesetzt, so ist im Verzeichnis der Zutaten auf die spezifische wissenschaftliche Nomenklatur hinzuweisen.

Art. 8a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Lebensmittel, die der Änderung vom … nicht genügen, dürfen noch bis zum [1 Jahr] nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

1Die Anhänge 1, 2, 4 und 5 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

2Der Anhang 8 wird aufgehoben.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.

… Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset

4 KBE = koloniebildende Einheiten