Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Für die elektronische Form der Gesundheitsbescheinigung gelten die gleichen Anforderungen wie für jene in Papierform. So muss die elektronische Gesundheitsbescheinigung der Sendung beiliegen (Art. 10 Abs. 2) und mit dieser bis zum Bestimmungsbetrieb mitgeführt werden. D.h. sie muss den Kontrollbehörden vor Ort elektronisch vorgelegt werden können (z.B. via Smartphone oder Tablet). Die elektronischen Gesundheitsbescheinigungen müssen vom Bestimmungsbetrieb nach Eintreffen der Sendung ebenfalls drei Jahre lang aufbewahrt werden (Art. 20).
Art. 4 Bst. f
Die Definition von TRACES und der Verweis auf die neue EU-Kontrollverordnung sollen aktualisiert werden.
Art. 4 Bst. g
Die Definition der Sendung wird präzisiert und an diejenige in der neuen EU-Kontrollverordnung angepasst.
Art. 7 Abs. 1 Bst. b
Materiell wird in der Fussnote der Verweis auf die EU-Bestimmung aktualisiert.
Da die Abkürzung für die VTNP bereits in Artikel 4 Buchstabe d eingeführt wird, ist diese für den Verweis auf die Verordnung über tierische Nebenprodukte zu verwenden.
Art. 16 Sachüberschrift
Der Titel wird präzisiert. Es wird damit bereits im Titel zum Ausdruck gebracht, dass es in der Bestimmung nicht nur um die Temperaturen beim Transport geht, sondern auch bei der Lagerung.
Art. 18
Der Verweis auf die neue Verordnung vom 16. Dezember 20166 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) muss angepasst werden.
Art. 24 Abs. 3 Bst. f und Art. 25 Abs. 1 Bst. e
Aufgrund der Anpassung der Sachüberschrift in Artikel 16 ist der Verweis in der Klammer ebenfalls anzupassen
Art. 28 Bst. b
In Artikel 3 Buchstabe hbisVTNP wurde per 1. Juni 2018 die Definition des "verarbeiteten tierischen Proteins" aufgenommen. Der Verweis auf das EU-Recht kann darum durch jenen auf die VTNP ersetzt werden.
Art. 46 Abs. 2 und 48 Abs. 4
In beiden Bestimmungen muss der Verweis an das neue Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 20147 angepasst werden.