Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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soweit dies zweckdienlich ist. Diese Bestimmung soll entsprechend in die Schweizer Gesetzgebung aufgenommen werden.

Art. 71

Die möglichen Massnahmen neben Beschlagnahme, Rückweisung oder Einziehung sollen im Einklang mit der neuen EU-Kontrollverordnung ergänzt und genauer umschrieben werden. Dabei wird neu von einer «Verarbeitung oder Behandlung» gesprochen. Diese muss bestimmte Zwecke erfüllen, wirksam und ohne Risiken sein sowie dokumentiert werden. Mögliche Beispiele wären eine Erhitzung zur Abtötung von möglichen Seuchenerregern (Behandlung) oder die Verarbeitung von nicht zum Verzehr geeignetem Fleisch zu Heimtierfutter. Neu kann diese Art der Massnahmen auch auf Tiere angewandt werden. Denkbar wären dabei zum Beispiel eine Behandlung gegen Parasiten, um den Tieren einen Transport zurück ins Herkunftsland ersparen zu können. Eine Verarbeitung oder Behandlung ist neu auch bei tierseuchenpolizeilichen Risiken denkbar, sofern sie keine weiteren Gefahren mit sich bringt. Die Einschränkung, dass verarbeitete Produkte nicht mehr als Lebensmittel oder Futtermittel eingesetzt werden dürfen, wird gestrichen. Tierprodukte können auch für einen anderen zulässigen Zweck (z.B. Verwertung in Biogasanlage oder als Zwischenprodukt für Kosmetika) verarbeitet oder behandelt werden.

Bei geringfügigen Mängeln ohne Risiken können andere Massnahmen als eine Behandlung verfügt werden. Dazu gehören zum Beispiel eine Neuverpackung von Waren bei Schäden an der äusseren Verpackung.

Mit den Anpassungen in Artikel 71 erhalten die zuständigen Behörden (grenztierärztlicher Dienst und kantonale Behörden [siehe auch Art. 82 und Art. 84 weiter unten]) mehr Flexibilität.

Art. 72 Abs. 1 Bst. c

Vgl. Ausführungen im letzten Absatz von Ziffer 1 (Ausgangslage).

Art. 72 Abs. 1 Bst. e

Tierprodukte, welche aus tierseuchenrechtlichen oder lebensmittelhygienischen Gründen nicht in ihr Herkunftsland zurückgesendet oder weitertransportiert werden können, müssen ebenfalls eingezogen werden. Mit dieser Anpassung wird eine unbeabsichtigte Lücke in der Gesetzgebung geschlossen.

Art. 81 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text)

In französischer Sprache muss das Wort «postal» gestrichen werden (Anpassung an die deutsche Version). Zudem wird im französischen Text der Begriff "privés" durch "particuliers" ersetzt, um eine sprachliche Vereinheitlichung in der Verordnung herzustellen.

Art. 82 Abs. 1

Die Massnahmen der zuständigen kantonalen Behörde müssen dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier dienen. Dieser bereits in Artikel 84 genannte Grundsatz soll im Sinne einer Harmonisierung auch in den Artikel 82 aufgenommen werden.

Art. 82 Abs. 2

Die Massnahmen bei Tierprodukten, die von den zuständigen Behörden getroffen werden können, sollen neu denjenigen des grenztierärztlichen Dienstes entsprechen. Damit steht den zuständigen kantonalen Behörden in Zukunft eine grössere Auswahl an möglichen Massnahmen zur Verfügung. Diese müssen jedoch in jedem Fall die gesamte Sendung umfassen. Die allfällige Anordnung einer nachträglichen grenztierärztlichen Kontrolle muss vorgängig mit der entsprechenden Grenzkontrollstelle abgesprochen werden.