Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 105Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 82 Abs. 3
Diese Bestimmung bleibt unverändert.
Art. 84 Abs. 4
Die Massnahmen bei Tierprodukten, die von den zuständigen Behörden getroffen werden können, sollen neu denjenigen des grenztierärztlichen Dienstes entsprechen. Damit steht den zuständigen kantonalen Behörden in Zukunft eine grössere Auswahl an möglichen Massnahmen zur Verfügung. Diese müssen jedoch in jedem Fall die gesamte Sendung umfassen. Die allfällige Anordnung einer nachträglichen grenztierärztlichen Kontrolle muss vorgängig mit der entsprechenden Grenzkontrollstelle abgesprochen werden. Damit die Bestimmung aus Artikel 82 Absatz 2 in diesem Absatz nicht wiederholt werden muss, wird auf diese verwiesen.
Art. 98 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. g
Zur Erfassung von Analyseergebnissen müssen die betroffenen Laboratorien in TRACES registriert sein. Die Gesetzgebung wird diesbezüglich ergänzt.
Art. 103 Abs. 1 Bst. c
Der Vollständigkeit halber sollen die Kosten gemäss Artikel 64 Absatz 2 hier ebenfalls aufgeführt werden.
Art. 103 Abs. 1 Bst. ebis
Es soll eine explizite Grundlage geschaffen werden, damit die Kosten, die durch vorübergehende Schutzmassnahmen entstehen, künftig in jedem Fall der Importeurin oder dem Importeur in Rechnung gestellt werden können. Bisher erfolgte die Kostentragung durch die Importeurin oder den Importeur über den Verweis auf die jeweils zugrundeliegenden Rechtsbeschlüsse der EU zu den Schutzmassnahmen.
107 Abs. 2 und 109 Abs. 4
Vgl. Ausführungen im letzten Absatz von Ziffer 1 (Ausgangslage).
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Mit der vorliegenden Revision werden dem Bund keine neuen Aufgaben zugewiesen, womit sich aus den Vorlagen für den Bund weder Mehrbelastungen noch personelle Auswirkungen ergeben. Ein vernachmässigbarer Minderaufwand wird sich für das BLV ergeben, indem es Importeurinnen und Importeure, die nicht selbst Bestimmungsbetriebe sind, nicht mehr in TRACES erfassen wird. In den letzten beiden Jahren nahm das BLV pro Jahr rund 6 solcher Neuerfassungen vor. Da keine Abklärungen vor Ort durchgeführt werden müssen, belief sich der Erfassungsaufwand auf ca. 10 Minuten pro Importeurin oder Importeur.
2. Auswirkungen auf die Kantone
Den Kantonen entsteht ein minimaler Mehraufwand durch die zusätzlichen Erfassung der Importeurinnen und Importeure, die nicht selbst Bestimmungsbetrieb sind. Diese Aufgabe übernehmen Sie vom BLV. Es ist davon auszugehen, dass sich der Aufwand für die Kantone im gleichen Rahmen bewegen wird wie bisher für das BLV (vgl. Ausführungen unter Ziffer 4.1)