Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU)
Entwurf 03.04.2019
1 Ausgangslage
In der EDAV-EU müssen aufgrund der neuen Verordnung (EU) 2017/6251 (nachfolgend EU-Kontrollverordnung) gewisse Definitionen angepasst werden. Gleichzeitig werden die Verweise auf die neue Lebensmittelgesetzgebung, die per 1. Mai 2017 in Kraft getreten ist, aktualisiert.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Ingress und Art. 3 Abs. 1
Aufgrund der Totalrevision des Lebensmittelrechts wird der Ingress und Artikel 3 aktualisiert. In Artikel 3 wird der Verweis auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung2 angepasst und die Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung3 neu aufgenommen.
Art. 4 Bst. c Ziff. 3 und d
Die Begriffe "Tierprodukte" und "tierische Nebenprodukte" werden sprachlich an die neue Formulierung in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung über tierische Nebenprodukte4 (VTNP) angepasst.
Art. 4 Bst. e
Die Definition der Gesundheitsbescheinigung wird an jene der EU-Kontrollverordnung angepasst. Die Definition der Gesundheitsbescheinigung soll dahingehend erweitert werden, dass diese zukünftig auch in elektronischer Form vorliegen kann. Das EDI wird die Anforderungen an die elektronische Gesundheitsbescheinigung gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 in der Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen5 (EDAV-EU-EDI) festlegen. Die Gesundheitsbescheinigung muss von der zuständigen Behörde elektronisch unterzeichnet sein.
1Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, Fassung gemäss ABl. L 95 vom 7.4.2017