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Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 6 Seiten

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Bundesgesetz über die politischen Rechte

Art. 76d Fristen und Modalitäten der Offenlegungspflicht

1Einzureichen sind:

a. die Angaben nach Artikel 76b jährlich;

b. bei Abstimmungen und Wahlen in den Nationalrat ihre budgetierten Einnahmen 45 Tage vor und die Schlussrechnung über die Einnahmen sowie Zuwendungen im Sinne von Artikel 76c Absatz 2 Buchstabe c 60 Tage nach dem Abstimmungs- oder Wahltermin;

c. bei Wahlen in den Ständerat die Schlussrechnung über ihre Einnahmen sowie Zuwendungen im Sinne von Artikel 76c Absatz 2 Buchstabe c 60 Tage nach dem Wahltermin;

d. bei Unterschriftensammlungen für Volksinitiativen die budgetierten Einnahmen 15 Tage nach Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt und die Schlussrechnung über ihre Einnahmen sowie Zuwendungen im Sinne von Artikel 76c Absatz 2 Buchstabe c 60 Tage nach Einreichung der Unterschriften;

e. bei Unterschriftensammlungen für Referenden die Schlussrechnung über ihre Einnahmen sowie Zuwendungen im Sinne von Artikel 76c Absatz 2 Buchstabe c 60 Tage nach Einreichung der Unterschriften.

2Zwischen dem Ende der Einreichungsfrist für die budgetierten Einnahmen und dem Wahl- oder Abstimmungstermin beziehungsweis der Einreichung der Unterschriften sind Zuwendungen nach Artikel 76c Absatz 2 Buchstabe c der zuständigen Stelle unverzüglich zu melden.

3Bei den budgetierten Einnahmen und in der Schlussrechnung über die Einnahmen sind die Zuwendungen separat auszuweisen.

4Bei der Meldung der Zuwendungen im Wert von mehr als 25 000 Franken sind der Wert und das Datum der Zuwendung sowie der Name, der Vorname und die Wohnsitzgemeinde oder die Firma und der Sitz der Urheberin oder des Urhebers der Zuwendung anzugeben.

5Die Angaben nach Absatz 4 sind zu belegen.

6Der Bundesrat legt die Form der Meldung fest.

Minderheit (Stöckli, Bruderer Wyss, Comte, Janiak)

4Bei der Meldung der Zuwendungen im Wert von mehr als 10 000 Franken sind…

Art. 76e Kontrolle

1Die zuständige Stelle kontrolliert, ob alle Angaben und Dokumente nach den Artikeln 76b und 76c von den politischen Akteurinnen und Akteuren innert Frist eingereicht worden sind.

2Stellt sie fest, dass gewisse Angaben und Dokumente nicht fristgerecht eingereicht worden sind, fordert sie die verpflichteten Akteurinnen und Akteure auf, die erforderlichen Angaben und Dokumente nachzuliefern, und setzt ihnen dafür eine Frist.